European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100NC00021.23D.0725.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Delegierungsanträge werden abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt (neben weiteren auch) im Verfahren zu AZ 32 C 220/22b des Bezirksgerichts Weiz Schadenersatz vom Beklagten.
[2] Mit Antrag vom 13. September 2022 beantragte der Beklagte zunächst die Delegierung (unter anderem) der vorliegenden Rechtssache an ein (nicht näher bezeichnetes) anderes Gericht (ON 12). Mit (in der Folge verbesserten) weiterem Antrag vom 13. Oktober 2022 begehrte er die Delegierung „an den OLG Sprengel Linz“ (ON 16).
[3] Er stützt seine Anträge im Wesentlichen darauf, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sache im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz unabhängig und objektiv entschieden werde. Dies zeige einerseits das gegen ihn vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz abgeführte Strafverfahren, in dem es zu gravierenden Eingriffen in seine Grund- und Verteidigungsrechte gekommen und er auf Basis nicht lege artis erstellter Gutachten verurteilt worden sei. Zudem würden die im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz tätigen Richter und Staatsanwälte mit der Rechtsanwaltskammer Graz zusammenarbeiten, um zum Nachteil der Mandanten – insbesondere durch zahlreiche Disziplinaranzeigen – eine regelrechte Hetzjagd gegen seine anwaltliche Vertreterin zu veranstalten, nur weil diese das korrupte (Justiz-)System im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz aufgezeigt habe.
[4] Das Bezirksgericht Weiz legte die Anträge mit einer eine Delegierung nicht befürwortenden Stellungnahme vor. Eine Äußerung der Klägerin (§ 31 Abs 3 letzter Satz JN) holte es nicht ein.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Delegierungsanträge, in denen im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, nicht bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0118473), sind nicht berechtigt.
[6] Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag auf Delegierung gemäß § 31 JN nicht auf Ablehnungsgründe (RS0073042; RS0046074), auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (RS0114309). Ein Delegierungsantrag dient nämlich nicht dazu, einen für den Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang, zu unterlaufen (8 Nc 3/23t; 4 Nc 21/22h; 2 Nc 19/17t ua). Eine Delegierung ist vielmehr nur dann iSd § 31 Abs 1 JN zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RS0053169; RS0046333). Auch dabei soll die Delegierung immer die Ausnahme bleiben und darf nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RS0046589 [insb T5]; RS0046324 [insb T16]; RS0046455).
[7] Derartige Zweckmäßigkeitsgründe behauptet der Beklagte nicht. Die allein vorgetragenen (Pauschal-)Vorwürfe gegen die im Oberlandesgerichtssprengel Graz tätigen Richter und Staatsanwälte sowie deren angebliche Befangenheit undVoreingenommenheit gegenüber ihm und seiner Rechtsanwältin können die begehrte Delegierung ebenso wenig rechtfertigen, wie seine vermeintlich zu Unrecht erfolgte Verurteilung.
[8] Die beiden Delegierungsanträge sind daher – auch ohne vorherige Äußerung der Klägerin (RS0113776 [T2]) – abzuweisen.
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