Rechtssatz
Bei einer eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegation sprechenden Ausgangslage erscheint es nicht nötig, eine Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts einzuholen.
9 Nc 22/06v | OGH | 16.01.2007 |
Auch; Beisatz: Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Bestimmung bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können. (T1) |
5 Nc 8/10m | OGH | 21.04.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Eine Äußerung des Erstgerichts muss nicht abgefordert werden, wenn eine solche Äußerung zu keiner weiteren Erkenntnis führen könnte. (T2)<br/>Bem: Hier: Abweisung des Delegierungsantrags. (T3) |
6 Nc 4/12h | OGH | 16.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T2; Bem wie T3 |
7 Nc 5/12p | OGH | 26.04.2012 |
Ähnlich; Bem wie T3 |
2 Nc 14/15d | OGH | 12.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall; Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Kfz‑Sachverständigen beantragt, Wohnort der namhaft gemachten Zeugen und des Klägers im Nahebereich des Unfallortes. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000703_OGH0002_0010ND00018_0000000_001
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