OGH 2Nc4/08y

OGH2Nc4/08y13.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wegen 913 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich an einer Kreuzung in der Stadt Salzburg ereignet hat.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil die inländischen Zeugen in Salzburg wohnen würden und auch für den in Deutschland wohnhaften Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Anfahrt nach Salzburg leichter wäre. Auch werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegendem Fall, dass zwei der drei Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen, für den in Deutschland wohnhaften Zeugen die Anreise nach Salzburg leichter ist als nach Wien, und dass die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben. Im Hinblick auf die eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Aktenlage war die vorherige Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts entbehrlich (RIS-Justiz RS0113776).

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