European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00019.17T.0728.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Delegierung des im Kopf genannten Verlassenschaftsverfahrens vom Bezirksgericht Bregenz an ein Gericht außerhalb des „Gerichtssprengels Tirol/Vorarlberg“. Er begründet dies mit Unzulänglichkeiten in der Verfahrensführung (keine Verständigung von Eingaben und dem Inhalt von Erhebungen durch das Verlassenschaftsgericht und pflichtwidriges Verhalten des ehemaligen Kurators; lange Verfahrensdauer). In eventu begehrt er die Weiterführung eines Cga-Verfahrens gegen P***** D*****, in eventu die „Enthebung des Ex-Kurators“, in eventu eine Geschäftsführerumbestellung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Ein Delegierungsantrag kann aber weder auf Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 31 JN Rz 4) noch auf das Vorliegen ungünstiger oder sogar unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (2 Ob 48/10p; Mayr aaO mwN). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Ausgang eines Ablehnungsverfahrens zu korrigieren oder die dort bestehenden Rechtsmittelbeschränkungen zu unterlaufen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Zur Entscheidung über die genannten Eventualanträge ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)