Rechtssatz
Ablehnungsgründe rechtfertigen keinen Delegierungsantrag.
2 Ob 165/56 | OGH | 07.03.1956 |
Beisatz: Und sind auch kein Rekursgrund, zu ihrer Prüfung ist ein Ablehnungsantrag erforderlich. (T1) |
7 Nd 512/01 | OGH | 07.10.2001 |
Beisatz: Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. (T2) |
10 Nc 104/02d | OGH | 16.10.2002 |
Auch; Beisatz: Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann nicht auf das (vermutliche) Vorliegen von Ablehnungsgründen bei allen Richtern eines Gerichtshofs gestützt werden. (T3)<br/>Beisatz: Über Befangenheitsanzeigen und Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. (T4)<br/>Beisatz: Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 30 JN. (T5) |
9 Nc 5/14f | OGH | 08.05.2014 |
Auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0050ND00148_5800000_001
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