OGH 3Nc21/20y

OGH3Nc21/20y22.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 9 C 1059/19m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing. A*****, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00021.20Y.0922.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger, der mit seiner Oppositionsklage die Verjährung der aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom 12. September 2016 betriebenen Geldforderung behauptet, beantragte nach erfolgloser Ablehnung der Erstrichterin und in der Folge auch der Vorsteherin des Erstgerichts innerhalb der Berufungsfrist gegen das klageabweisende Ersturteil einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO für die Erhebung einer Berufung und andererseits die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN sowohl für das Rechtsmittelverfahren als auch für das vorangehende Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag vom zuständigen Gericht in Wels (Bezirks‑ bzw Landesgericht) an das Gericht gleicher Gattung in St. Pölten. Die Erstrichterin habe sich der unrichtigen und gesetzwidrigen Rechtsansicht der Beklagten angeschlossen, wonach Judikatschulden erst nach 30 Jahren verjährten. Eine Delegierung vom Sprengel des Oberlandesgerichts Linz in jenen des Oberlandesgerichts Wien sei erforderlich, weil sich das Oberlandesgericht Linz dieser Auffassung der Gerichte in Wels bereits in einem anderen Verfahren des Klägers angeschlossen habe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[3] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS‑Justiz RS0053169).

[4] 2. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074), noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts (RS0114309). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (2 Nc 19/17t).

[5] Der Antrag ist daher abzuweisen.

Stichworte