OGH 1Nc45/15f

OGH1Nc45/15f8.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 8 Nc 6/15y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** F***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00045.15F.0908.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Weitergabe personenbezogener Daten.

Das Landesgericht Feldkirch legte den von ihm später eingebrachten Antrag auf Delegierung (vorrangig) an das Landesgericht Klagenfurt oder das Landesgericht Salzburg dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Seinen Antrag begründete der Antragsteller damit, dass es dem Landesgericht Feldkirch an Objektivität fehle. Überdies sei die Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt zweckmäßig, weil für ihn die Anreise zu Verhandlungen und auch zu Besprechungen mit dem zu bestellenden Verfahrenshilfeanwalt leichter wäre, als nach Vorarlberg.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

Ein Antrag auf Delegierung - auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit - kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny³ § 31 JN Rz 32). Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 Abs 1 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Dazu hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 1 Ob 152/14f ausgesprochen, dass diese Voraussetzungen bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag nur selten vorliegen werden, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung durch das zuständige Gericht erfolgt oder einem anderen Gericht übertragen wird. Aber auch wenn es im Einzelfall erforderlich sein sollte, den Antragsteller zum persönlichen Erscheinen zu veranlassen, um Unklarheiten oder Unvollständigkeiten im Verfahrenshilfeantrag zu beseitigen, wird die Anreise zum an sich zuständigen Gericht in aller Regel zu keinem derart erheblichen Mehraufwand der Partei führen, dass er eine Delegation rechtfertigen würde. Zudem kann eine Einvernahme des Antragstellers auch im Rechtshilfeweg vor dem Bezirksgericht seines Aufenthalts durchgeführt werden.

Die Delegierung des Verfahrens über seinen Verfahrenshilfeantrag nach § 31 Abs 1 JN rechtfertigende Schwierigkeiten kann der Kläger damit nicht darlegen. Soweit er sich auf die Anreise zu Verhandlungen (im Verfahren über die erst einzubringende Klage) und Besprechung mit seinem erst zu bestellenden Verfahrenshelfer beruft, käme eine Delegierung dieser Rechtssache erst in Betracht, wenn ein solches Verfahren anhängig ist, das heißt die angestrebte Klage eingebracht ist (vgl 1 Nc 27/06w).

Stichworte