OGH 7Nd521/99

OGH7Nd521/9925.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache des "Wiederaufnahmsklägers" Josef H*****, gegen die "Wiederaufnahmsbeklagten" 1.) Josef H*****, 2.) Monika H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 117/92w des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Berufungsverfahrens 22 R 136/99b des Landesgerichtes Wels, über den Delegierungsantrag des "Wiederaufnahmsklägers" in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit am 25. 11. 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schriftsatz erhebt Josef H***** Wiederaufnahmsklage und begehrt, der Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache "zur Zuteilung dieser Wiederaufnahmsklage" an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz delegieren. Zur Begründung des Delegierungsantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und Landesgerichtes Wels befangen und die OÖ Gerichtes verhandlungs-, beschluss- und entscheidungsunfähig für die Wiederaufnahmsklage seien.

Der Delegierungsantrag ist abzuweisen.

Abgesehen davon, dass Pauschalablehnungen von Richtern unzulässig und unbeachtlich sind, kann nach stRsp eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des zuständigen Gerichts Ablehnungsgründe gegeben seien (vgl EvBl 1958/366; EvBl 1968/144; EFSlg 8841; RIS-Jusitz RS0046074). Über einen Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Richter des für eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 532 ZPO zuständigen Gerichts wäre in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; sollte ein solcher Ablehnungsantrag erfolgreich sein, müsste von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.

Stichworte