OGH 9Nc12/13h

OGH9Nc12/13h10.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** M*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 2.414,65 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 19 Cga 120/12k zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage, den Beklagten zur Rückzahlung zu viel gezahlter Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Finanzverträgen zu verpflichten. Auf Basis eines Agentenvertrags sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, interessierte Kunden über Finanzdienstleistungen zu beraten und Abschlüsse zu vermitteln. Aufgrund von Vertragsstornierungen sei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und entgegnete, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sei. Er habe keine Stornierungen von Verträgen zu verantworten. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, weil den von ihm namhaft gemachten Zeugen (neun seien im Burgenland wohnhaft) und ihm selbst das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert würde. Eine Delegierung verkürze und verbillige somit das Verfahren.

Die Klägerin sprach sich gegen die vom Beklagten begehrte Delegierung aus. Die vom Beklagten geltend gemachten prozessökonomischen Gründe lägen nicht vor. Zehn von ihr beantragte Zeugen sowie die für die Parteieneinvernahme namhaft gemachte Person seien aus Salzburg bzw Oberösterreich. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sei mit mehreren Rechtsangelegenheiten, denen gleichartige Vertrags-grundlagen und Provisionsabrechnungen zugrunde liegen würden, befasst.

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. In seiner Stellungnahme sprach es sich weder für noch gegen die beantragte Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324; RS0046455).

Im vorliegenden Fall sind von den von beiden Parteien beantragten Zeugen acht im Burgenland, drei in der Steiermark, zwei in Wien, einer in Oberösterreich und acht Zeugen sowie die für die Parteienvertreter namhaft gemachte Person in Salzburg wohnhaft. Auch wenn in Fällen, in denen der Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommt (8 Nc 111/02v), kann hier dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass mit und ohne Delegierung jeweils eine große Anzahl von Personen nicht am jeweiligen Gerichtsort wohnhaft ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass mit der Delegierung eine Verkürzung, Beschleunigung oder Verbilligung des Verfahrens verbunden und sie daher im Interesse beider Parteien gelegen wäre.

Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Beklagten beantragte Delegierung sprechen, liegen jedenfalls nicht vor. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Stichworte