OGH 7Nc12/16y

OGH7Nc12/16y1.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Johannes Magreiter, Rechtsanwalt in Hall/Tirol, gegen die beklagte Partei D***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.133,69 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070NC00012.16Y.0601.000

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck wird abgewiesen.

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Graz‑Ost am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eingebrachten Klage die Zahlung von 3.133,69 EUR. Er habe von der Beklagten einen Gebrauchtwagen gekauft, dessen Motor sich als mangelhaft erwiesen habe. Die Beklagte habe im Rahmen der Gewährleistung für die Kosten der Behebung dieses Schadens einzustehen.

Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel er und der von ihm namhaft gemachte Zeuge aufhältig seien und sich der Kaufgegenstand befinde. Das Fahrzeug werde in Augenschein zu nehmen und die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich sein.

Die Beklagte bestritt und sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Sie und ihre Zeugen seien im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑Ost aufhältig.

Das Bezirksgericht Graz‑Ost legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, den es nicht befürwortete.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die Delegierung einer Rechtssache an ein anderes Gericht nach § 31 JN soll die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS‑Justiz RS0046441; RS0046589 [T1 und T2]). Widerspricht ‑ wie hier ‑ eine Partei der Delegierung, müssen besonders schwerwiegende Gründe für die Übertragung der Zuständigkeit vorliegen (RIS‑Justiz RS0046455). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer Verfahrens-beschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beiträgt (RIS‑Justiz RS0046333). Derart eindeutige Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung liegen hier nicht vor:

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Befundaufnahme hinsichtlich eines ‑ wie hier ‑ beweglichen, beim Käufer befindlichen Kaufgegenstands stellt keinen derartigen Delegierungsgrund dar, bedeutete eine solche doch im Ergebnis regelmäßig eine dem Gesetz widersprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung zu Gunsten des Käufers.

Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich, auf den Wohnsitz potentiell allenfalls in Betracht kommender aber noch gar nicht namhaft gemachter Zeugen kann bei der Beurteilung, ob Zweckmäßigkeitserwägungen für oder gegen eine Delegierung sprechen, nicht abgestellt werden (RIS‑Justiz RS0046589 [T10, T15]). Das hat sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte zu gelten. Der Kläger und der von ihm namhaft gemachte Zeuge haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck, die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑Ost; Zeugen wurden von ihr bisher noch nicht namhaft gemacht. Damit bleibt aber nur der Wohnsitz des vom Kläger namhaft gemachten Zeugen als zusätzlicher Grund auf seiner Seite, der für eine Delegierung ins Treffen geführt werden kann. Dieser ist für sich alleine nicht ausreichend.

Der unberechtigte Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.

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