OGH 3Nc1/17b

OGH3Nc1/17b17.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Steyr zu AZ 14 C 857/16d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen 620 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00001.17B.0117.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die Kosten der Äußerung des Beklagten (ON 7) sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Gegenstand des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verfahrens ist ein Begehren des Klägers auf Zahlung von 620 EUR sA, das er mit folgender Behauptung begründet:

Der Kläger habe beim Beklagten eine vierteilige Garnitur Felgen samt Zubehör bestellt; bei der Montage der Felgen habe sich herausgestellt, dass zwei Felgen wegen eines sogenannten Schlags gebrauchsuntauglich seien. Der Kläger sei vom Kaufvertrag durch Wandlung zurückgetreten und fordere die anteilige Rückerstattung des Kaufpreises.

Unter Berufung darauf, dass die vom Kläger beantragten Zeugen – ebenso wie dieser – ihren Aufenthaltsort im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen hätten und ein Augenschein der dort beim Kläger verwahrten Felgen zu erfolgen haben werde, beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an dieses Bezirksgericht.

Der Beklagte sprach sich dagegen aus, weil eindeutige Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Delegierung sprächen. Eine Felge als Augenscheinsgegenstand könne problemlos zu Gericht mitgebracht werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung im Wege der Delegierung darf nur ausnahmsweise erfolgen. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (stRsp; RIS‑Justiz RS0046589). Bei Widerstand der anderen Partei müssen besonders schwerwiegende für eine Delegierung sprechende Gründe vorliegen (RIS‑Justiz RS0046455). Dass zwei der vom Kläger beantragten Zeugen und er selbst im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen wohnen, reicht somit im Hinblick auf den Wohnort des Beklagten nicht aus; wobei der Beklagte zutreffend auch darauf hinweist, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger die Felgen nicht zu einer vor dem Bezirksgericht Steyr abzuhaltenden Tagsatzung mitnehmen kann.

Da der Beklagte in der als „Stellungnahme zum Delegierungsantrag“ (ON 7) bezeichneten Äußerung auch Vorbringen zur Sache erstattete, diese Prozesshandlung also auch im Hauptverfahren verwertbar ist, kommt ein Kostenzuspruch trotz seines Obsiegens im Zwischenstreit über die Delegierung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0036025 [T5]; jüngst 3 Nc 13/16s). Beim erfolglosen Kläger konnte eine Kostenentscheidung schon deshalb entfallen, weil er im Zwischenstreit keine Kosten verzeichnete.

Stichworte