OGH 6Ob41/13t; 4Ob32/13d; 6Ob74/13w; 4Ob58/13b; 1Ob126/13f; 6Ob155/13g; 3Ob145/13i; 3Ob103/13p; 7Ob211/13z; 5Ob227/13p; 1Ob220/13d; 10Ob53/13m; 7Ob64/14h; 4Ob88/14s; 5Ob144/14h; 3Ob128/14s; 1Ob156/14v; 3Ob149/14d; 7Ob198/14i; 1Ob250/14t; 2Ob240/14d; 8Ob7/15k; 7Ob229/14y; 8Ob40/15p; 3Ob126/15y; 5Ob163/15d; 7Ob159/15f; 8Ob146/15a; 10Ob22/16g; 3Ob37/16m; 10Ob53/16s; 9Ob51/16i; 1Ob241/16x; 3Ob7/17a; 4Ob67/17g; 4Ob111/17b; 1Ob136/17g; 3Ob142/17d; 8Ob29/17y; 8Ob152/17m; 1Ob93/18k; 7Ob147/18w; 7Ob209/18p; 7Ob217/18i; 7Ob9/19b; 10Ob8/19b; 3Ob22/19k; 5Ob185/19w; 3Ob159/19g; 1Ob219/19s; 1Ob181/20d; 1Ob15/20t; 3Ob203/20d; 6Ob234/20k; 5Ob86/21i; 1Ob119/21p; 1Ob111/21m; 1Ob136/21p; 1Ob60/22p; 1Ob45/22g; 8Ob62/22h; 2Ob125/22d; 2Ob194/22a; 1Ob185/22w; 5Ob3/23m; 5Ob47/23g; 2Ob4/23m; 6Ob51/23b; 7Ob46/23z; 6Ob132/23i; 6Ob147/23w (RS0128812)

OGH6Ob41/13t; 4Ob32/13d; 6Ob74/13w; 4Ob58/13b; 1Ob126/13f; 6Ob155/13g; 3Ob145/13i; 3Ob103/13p; 7Ob211/13z; 5Ob227/13p; 1Ob220/13d; 10Ob53/13m; 7Ob64/14h; 4Ob88/14s; 5Ob144/14h; 3Ob128/14s; 1Ob156/14v; 3Ob149/14d; 7Ob198/14i; 1Ob250/14t; 2Ob240/14d; 8Ob7/15k; 7Ob229/14y; 8Ob40/15p; 3Ob126/15y; 5Ob163/15d; 7Ob159/15f; 8Ob146/15a; 10Ob22/16g; 3Ob37/16m; 10Ob53/16s; 9Ob51/16i; 1Ob241/16x; 3Ob7/17a; 4Ob67/17g; 4Ob111/17b; 1Ob136/17g; 3Ob142/17d; 8Ob29/17y; 8Ob152/17m; 1Ob93/18k; 7Ob147/18w; 7Ob209/18p; 7Ob217/18i; 7Ob9/19b; 10Ob8/19b; 3Ob22/19k; 5Ob185/19w; 3Ob159/19g; 1Ob219/19s; 1Ob181/20d; 1Ob15/20t; 3Ob203/20d; 6Ob234/20k; 5Ob86/21i; 1Ob119/21p; 1Ob111/21m; 1Ob136/21p; 1Ob60/22p; 1Ob45/22g; 8Ob62/22h; 2Ob125/22d; 2Ob194/22a; 1Ob185/22w; 5Ob3/23m; 5Ob47/23g; 2Ob4/23m; 6Ob51/23b; 7Ob46/23z; 6Ob132/23i; 6Ob147/23w23.10.2023

Rechtssatz

Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180

6 Ob 41/13tOGH08.05.2013
4 Ob 32/13dOGH23.05.2013

Auch

6 Ob 74/13wOGH04.07.2013

Vgl; nur: Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. (T1)<br/>Beisatz: Es kommt daher darauf an, ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer entsprechenden Gesprächsbasis gerechnet werden kann. (T2)

4 Ob 58/13bOGH18.06.2013

Auch

1 Ob 126/13fOGH18.07.2013

Vgl auch

6 Ob 155/13gOGH09.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Auffassung, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs‑ und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype‑Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations‑ und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags‑ und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T3)

3 Ob 145/13iOGH08.10.2013

Auch

3 Ob 103/13pOGH08.10.2013
7 Ob 211/13zOGH11.12.2013
5 Ob 227/13pOGH17.12.2013

Auch; nur T1

1 Ob 220/13dOGH19.12.2013

Auch

10 Ob 53/13mOGH28.01.2014
7 Ob 64/14hOGH07.05.2014
4 Ob 88/14sOGH20.05.2014

nur: Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. (T4)<br/>Beisatz: Ob das zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T5)

5 Ob 144/14hOGH04.09.2014

Auch

3 Ob 128/14sOGH21.08.2014

Auch; nur T4

1 Ob 156/14vOGH18.09.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Ob beide Elternteile mit der Obsorge betraut werden sollen, hängt wesentlich davon ab, ob beide bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken. (T6)

3 Ob 149/14dOGH22.10.2014
7 Ob 198/14iOGH26.11.2014

Beis wie T5

1 Ob 250/14tOGH22.01.2015

Auch; nur T4; Beis wie T6

2 Ob 240/14dOGH22.01.2015

Auch; Beisatz: Die Rechtsansicht, dass die zwischen den Eltern ausschließlich per SMS und E-Mail geführte Kommunikation keine Basis sei, um den Anforderungen einer gemeinsamen Obsorge gerecht zu werden, sodass diese nicht im Kindeswohl liege, ist nicht korrekturbedürftig. (T7)<br/>

8 Ob 7/15kOGH26.02.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der beiderseitigen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)<br/>Beisatz: Eine gesetzliche Vorgabe dahin, dass die Obsorgeentscheidung in jedem Fall erst nach einer Anordnung von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG und Eintreten des angestrebten Ergebnisses getroffen werden dürfte, besteht nicht. (T9)

7 Ob 229/14yOGH09.04.2015

nur T4; nur T5

8 Ob 40/15pOGH27.05.2015

Beisatz: Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis ist bei begründeter Aussicht auf Erfolg auch auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen. (T10)<br/>Beisatz: Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/53

3 Ob 126/15yOGH15.07.2015

Auch

5 Ob 163/15dOGH23.09.2015

Auch; Beis wie T5

7 Ob 159/15fOGH16.10.2015

Auch; nur T4; Beis wie T5

8 Ob 146/15aOGH29.03.2016

Auch; nur T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/38

10 Ob 22/16gOGH13.04.2016

Beis wie T5

3 Ob 37/16mOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Kommunikation der getrennt lebenden Eltern nur noch per SMS genügt nicht. (T12)

10 Ob 53/16sOGH19.07.2016

Auch; nur: Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge kommt es darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T13)<br/>Beisatz: Zwischen den Eltern bestehende Kommunikationsprobleme sind kein Ausschlussgrund für die Anordnung der gemeinsamen Obsorge bei zeitlich gleichteiliger Betreuung des Kindes („Doppelresidenzmodell“). (T14)

9 Ob 51/16iOGH24.03.2017

Auch; nur T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T15)<br/>Beisatz: Inwieweit nach Art und Umfang der Kommunikation eine ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidungsfindung anzunehmen ist, ist nicht verallgemeinerungsfähig. (T16)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an, sondern auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch. (T17)<br/>Beisatz: Es ist zu klären, ob Aufträge an die Eltern nach § 107 Abs 3 AußStrG zweckmäßig sind. Ebenso wird das wechselseitige Bemühen der Eltern, auf den jeweiligen anderen Elternteil zuzugehen und dessen Beiträge bei der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zuzulassen, festzustellen und allenfalls auch zu klären sein, welcher Beitrag dem jeweiligen Elternteil am Scheitern der Herstellung der nötigen Gesprächsbasis zukommt. (T18)

1 Ob 241/16xOGH10.02.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die gemeinsame Obsorge beider Eltern kommt nur dann in Frage, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Ob ein solches Mindestmaß an Verständnis und Kooperation vorhanden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. (T19)

3 Ob 7/17aOGH10.05.2017

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T19

4 Ob 67/17gOGH03.05.2017

Auch; Beis wie T5

4 Ob 111/17bOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T5

1 Ob 136/17gOGH30.08.2017

Auch

3 Ob 142/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T19

8 Ob 29/17yOGH20.12.2017

nur T4

8 Ob 152/17mOGH26.01.2018

Vgl auch; Beis abweichend zu T7; Beis wie T10; Beis wie T11; <br/>Beisatz: Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt. (T20)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an. (T21)

1 Ob 93/18kOGH17.07.2018

nur T4; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T15; Beis wie T5

7 Ob 147/18wOGH26.09.2018
7 Ob 209/18pOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T21

7 Ob 217/18iOGH21.11.2018

Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T21

7 Ob 9/19bOGH27.02.2019

Auch

10 Ob 8/19bOGH19.02.2019

Beis wie T15; Beisatz: Ein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E‑Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge, besteht nicht. Vielmehr kommt es für eine verantwortungsvolle Kommunikation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung. (T22)

3 Ob 22/19kOGH26.04.2019

Auch

5 Ob 185/19wOGH18.12.2019

Beis wie T5; Beis wie T20; Beis wie T22

3 Ob 159/19gOGH22.01.2020

Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis abweichend zu T7; Beis abweichend zu T12; Beis wie T11; Beis wie T22; Beisatz: Die für eine beiderseitige Obsorge vorauszusetzende Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes erfordert für eine Teilnahme an den Betreuungsaufgaben einen Mindestkontakt des jeweiligen Elternteils zum Kind (so schon 8 Ob 152/17w). Hier: Mutter und Minderjährige in Griechenland, Vater in Frankreich. (T23)

1 Ob 219/19sOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Elternberatung als gelindeste unterstützende Maßnahme iSd § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG. (T24)

1 Ob 181/20dOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22

1 Ob 15/20tOGH23.09.2020

Beis wie T15

3 Ob 203/20dOGH20.01.2021

nur T4; Beis wie T15

6 Ob 234/20kOGH18.02.2021

nur T13; Beis wie T8

5 Ob 86/21iOGH14.06.2021

Beis wie T5; Beis wie T15

1 Ob 119/21pOGH22.06.2021

Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22

1 Ob 111/21mOGH22.06.2021

Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T19

1 Ob 136/21pOGH21.07.2021

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19

1 Ob 60/22pOGH20.04.2022
1 Ob 45/22gOGH20.04.2022

Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19

8 Ob 62/22hOGH25.05.2022

Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19

2 Ob 125/22dOGH27.09.2022

Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. (T25)

2 Ob 194/22aOGH25.10.2022

Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19

1 Ob 185/22wOGH22.11.2022

nur T4; nur T13; Beis wie T8

5 Ob 3/23mOGH31.01.2023

Vgl; nur wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T25; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: (Weitgehende) Einstellung der Kommunikation durch die Mutter, nachdem der Vater diese mit ständigen Vorwürfen und Eingaben überschüttete und für sie die Beigebung eines Erwachsenenvertreters anregte. Die Beurteilung, die Mutter habe die weitere Kooperation nicht schuldhaft verweigert, ist nicht zu beanstanden. (T26)

5 Ob 47/23gOGH18.04.2023

vgl; nur T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; nur T13

2 Ob 4/23mOGH21.02.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: hier: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. (T27)

6 Ob 51/23bOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19

7 Ob 46/23zOGH22.03.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: hier: Keine Verbesserung der Gesprächssituation und Herstellung einer ausreichenden Kommunikation nach zweieinhalb Jahren andauernden elterlichen Konflikts zu erwarten, insbesondere nach diversen Polizeieinsätzen zur Klärung der Frage der Kontakte. (T28)

6 Ob 132/23iOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T8

6 Ob 147/23wOGH23.10.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T20; Beisatz wie T23; Beisatz wie T25<br/>Beisatz: hier: Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer gemeinsamen Obsorge. (T29)

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00041_13T0000_004