OGH 6Ob155/13g

OGH6Ob155/13g9.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen C***** T*****, geboren am 27. Jänner 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters M***** T*****, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Juli 2013, GZ 4 R 227/13v‑43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00155.13G.0909.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. In der Auffassung der Vorinstanzen, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs‑ und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype‑Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations‑ und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags‑ und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal der Revisionsrekurswerber selbst einräumt, zu einer persönlichen Betreuung nur etwa alle zwei bis drei Wochen in der Lage zu sein. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen steht auch nicht entgegen, dass diese die Kontaktaufnahme über Skype im Rahmen des Kontakt‑ und Informationsrechts gebilligt haben; daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Möglichkeit eines telefonischen Kontakts über Skype eine ausreichende Beteiligung an der Betreuung (vgl 6 Ob 41/13t) darstellt.

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