European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00149.14D.1022.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations‑ und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder‑)hergestellt werden kann (RIS‑Justiz RS0128812). Bloße gelegentliche telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reichen nicht, um eine gemeinsame Obsorge zu rechtfertigen (6 Ob 155/13g).
Es bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die mehr als einjährige Inhaftierung des Vaters im Ausland, ohne dass ein Haftende abzusehen wäre (er selbst behauptet auch nichts in dieser Richtung), die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter rechtfertigt. Auf die Berechtigung der Verhängung einer Untersuchungshaft kommt es im Hinblick auf das maßgebliche, nur von tatsächlichen Verhältnissen abhängende Kindeswohl nicht an. Es bedurfte diesbezüglich auch keiner weiteren Sachverhaltserhebungen. Dass sich der Vater in Untersuchungshaft befindet, ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass selbst für das Pflegschaftsgericht die Kommunikation mit dem Vater schwierig und zeitaufwändig ist (Übermittlung über die ausländischen Strafverfolgungsbehörden, Kontrollen der Kommunikation in der Untersuchungshaft).
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