OGH 1Ob86/01f; 7Ob39/02i; 1Ob289/01h; 4Ob117/02p; 9Ob157/02g; 4Ob260/02t; 3Ob50/03d; 7Ob295/02m; 6Ob118/03a; 6Ob171/03w; 10Ob60/03a; 6Ob151/04f; 1Ob183/04z; 3Ob203/04f; 6Ob315/04y; 7Ob185/04p; 3Ob14/05p; 10Ob36/05z; 7Ob86/05f; 2Ob172/05s; 10Ob43/05d; 1Ob171/05m; 6Ob233/06t; 8Ob100/06y; 6Ob214/06y; 4Ob4/07b; 9Ob129/06w; 10Ob44/08f; 6Ob263/04a; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob111/08h; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k (RS0115509)

OGH1Ob86/01f; 7Ob39/02i; 1Ob289/01h; 4Ob117/02p; 9Ob157/02g; 4Ob260/02t; 3Ob50/03d; 7Ob295/02m; 6Ob118/03a; 6Ob171/03w; 10Ob60/03a; 6Ob151/04f; 1Ob183/04z; 3Ob203/04f; 6Ob315/04y; 7Ob185/04p; 3Ob14/05p; 10Ob36/05z; 7Ob86/05f; 2Ob172/05s; 10Ob43/05d; 1Ob171/05m; 6Ob233/06t; 8Ob100/06y; 6Ob214/06y; 4Ob4/07b; 9Ob129/06w; 10Ob44/08f; 6Ob263/04a; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob111/08h; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k24.7.2023

Rechtssatz

"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung."

Normen

EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12
Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4
UVG §2 Abs1
UVG §4 Z3

1 Ob 86/01fOGH30.03.2001

Veröff: SZ 74/61

7 Ob 39/02iOGH13.03.2002
1 Ob 289/01hOGH22.03.2002

Beisatz: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Nach Art 73 und 74 dieser VO hat ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (so schon EuGH in der Rechtssache C-255/99 - Anna Humer). (T1)

4 Ob 117/02pOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/77

9 Ob 157/02gOGH04.09.2002

Beis wie T1 nur: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T3)

4 Ob 260/02tOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. (T4)

3 Ob 50/03dOGH26.03.2003

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 295/02mOGH30.06.2003

Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. (T5)<br/>Beisatz: Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern. (T6)

6 Ob 118/03aOGH10.07.2003

Auch

6 Ob 171/03wOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T2 nur: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. (T7)<br/>Beisatz: Ein Sozialhilfeempfänger ist kein "arbeitsloser Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung; seine Kinder haben daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos sind. (T8)<br/>Beis wie T3; Beis wie T6

10 Ob 60/03aOGH27.04.2004

Auch; Beis wie T5; Beisatz: In den nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft; so schon 4 Ob 260/02t. (T9)

6 Ob 151/04fOGH21.10.2004

Auch; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T10)<br/>Beis wie T9

1 Ob 183/04zOGH14.12.2004

Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T11)<br/>Beisatz: Der Angehörigenbegriff kann in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein. Es kommt jeweils auf jenen Normenkomplex an, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Art 1 lit f Abs 1 deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" beziehungsweise "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. (T12)<br/>Beisatz: Leben Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und werden von diesem auch versorgt, kann an deren Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. (T13)

3 Ob 203/04fOGH24.11.2004

Beis wie T1; Beis wie T10

6 Ob 315/04yOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 185/04pOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T5

3 Ob 14/05pOGH26.01.2005

Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 36/05zOGH12.04.2005

Auch; Beis ähnlich wie T8, Beis wie T9

7 Ob 86/05fOGH08.06.2005

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. (T14)

2 Ob 172/05sOGH11.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute. Für den Arbeitnehmerbegriff gilt auch hier die Wanderarbeitnehmer-Verordnung 1408/71 , wonach es auf die Pflichtversicherung in einem Zweig der Sozialversicherung ankommt. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Türkischer Staatsangehöriger, der im Inland in Untersuchungshaft war, kein Unterhaltsvorschuss. (T16)

10 Ob 43/05dOGH18.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T17)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16.11.2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1.10.2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T18)

1 Ob 171/05mOGH13.12.2005

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsbezug: Kind mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, das in Österreich wohnt - französische Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, der in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist. (T19)

6 Ob 233/06tOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I - 2261, 2285) beurteilte der EuGH Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn der VO (EWG) 1408/71 . Dies gilt auch für Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. (T20)

8 Ob 100/06yOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der VO 1408/71 mangels grenzüberschreitenden Bezuges verneint. (T22)

6 Ob 214/06yOGH09.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T23)<br/>Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T24)

4 Ob 4/07bOGH22.05.2007

Beis ähnlich wie T5<br/>Veröff: SZ 2007/76

9 Ob 129/06wOGH28.09.2007

Auch; Beis wie T21; Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR. Liegt ein derartiger Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner Anwendung der Verordnung, weil die Freizügigkeit in einem solchen Fall nicht sichergestellt werden muss. Ein derartiger grenzüberschreitender Sachverhalt wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, dass sich der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland befindet. Der geforderte grenzüberschreitende Bezug wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete oder derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist. Ist dies nicht der Fall, findet schon aus diesem Grund die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht Anwendung. (T25)

10 Ob 44/08fOGH22.04.2008

Auch

6 Ob 263/04aOGH17.02.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T26)

10 Ob 36/08dOGH04.11.2008

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz gegenteilig zu T25: Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der für die „Exportverpflichtung" notwendige grenzüberschreitende Bezug im EWR (+ Schweiz) nicht dadurch verwirklicht wird, dass das unterhaltsberechtigte Kind in einem EWR-Mitgliedstaat (in der Schweiz) wohnt, nicht. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Im Anlassfall weisen Aufenthalt und Staatsbürgerschaft der Antragstellerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der Verordnung Nr 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitende Bezug aus. Der im Inland lebende Vater der Antragstellerin ist im hier relevanten Zeitraum Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71 . (T28)

10 Ob 75/08iOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T29)<br/>Veröff: SZ 2009/11

10 Ob 78/08fOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29

10 Ob 83/08sOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29

10 Ob 87/08dOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29

10 Ob 84/08pOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29

10 Ob 111/08hOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Hier: Im Anlassfall weist der Aufenthalt der Minderjährigen in Polen ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der VO 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Bezug aus. (T30)

10 Ob 107/08wOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T31)

10 Ob 14/09wOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Der Begriff der „Familienleistungen" ist im Assoziationsratsbeschluss Nr 3/80 so zu verstehen wie in der VO (EWG) 1408/71 . (T32)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96 , Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T33)

10 Ob 9/09kOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den Behauptungen der Antragstellerin darin bestehen, dass ihre Mutter, die eine polnische Staatsangehörige ist, in Österreich arbeitet und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T34)

10 Ob 10/09gOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt besteht darin, dass die Mutter eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig ist, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T35)

10 Ob 18/09hOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29

10 Ob 23/09vOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt im Anlassfall besteht darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Kinderbetreuungsgeldbezieherin pflichtversichert ist und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T36)

10 Ob 33/09iOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragsteller aufhalten, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich arbeitet, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T37)

10 Ob 19/09fOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der für die Anwendung der VO 1408/71 weiters notwendige grenzüberschreitende Bezug besteht im gegenständlichen Fall darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine bulgarische Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig war und nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T38)

10 Ob 26/09kOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den vorliegenden Behauptungen darin bestehen, dass die Mutter und der mj Antragsteller, die beide deutsche Staatsangehörige sind, nach Österreich verzogen sind, wo die Mutter auch ein Studium absolviert. (T39)

10 Ob 48/09wOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T31; Beis wie T32

10 Ob 32/09tOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29

10 Ob 43/09kOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29

10 Ob 80/09aOGH19.01.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Konsequenz aus dieser Qualifikation des österreichischen Unterhaltsvorschusses als Familienleistung im Sinne der VO 1408/71 resultiert aus der Gebietsgleichstellung in Art 73dieser Verordnung somit eine Exportverpflichtung, wenn und solange der Unterhaltsschuldner (zB als „Wanderarbeitnehmer") in Österreich tätig ist. (T40)<br/>Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T41)

10 Ob 4/10aOGH09.02.2010

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 6/10wOGH09.02.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29

10 Ob 12/10bOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29

10 Ob 50/10sOGH01.02.2011

Auch

10 Ob 103/15tOGH25.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht. (T42)

10 Ob 24/22kOGH24.07.2023

Beisatz wie T15; Beisatz wie T31<br/>Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T43)

Dokumentnummer

JJR_20010330_OGH0002_0010OB00086_01F0000_001