OGH 6Ob70/00p; 6Ob39/01f; 9Ob156/01h; 9ObA264/01s; 6Ob287/01a; 8Ob21/03a; 2Bkd5/02; 7Ob155/04a; 8ObA34/05s; 7Ob3/05z; 6Ob305/05d; 9ObA142/05f; 3Ob268/06t; 4Ob184/06x; 6Ob212/05b; 7Ob255/06k; 8Ob9/07t; 4Ob67/07t; 16Ok5/07; 4Ob248/07k; 9Ob45/07v; 4Ob111/08i; 2Ob40/09k; 9Ob45/09x; 1Ob233/09k; 8ObA28/10s; 5Ob16/10d; 9ObA80/10w; 3Ob135/11s; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 4Ob93/11x; 8ObA93/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 7Ob93/12w; 1Ob8/13b; 4Ob98/13k; 7Ob91/13b; 3Ob200/13b; 7Ob11/14i; 4Ob17/14z; 6Ob125/14x; 2Ob236/13i; 9ObA137/14h; 3Ob186/14w; 2Ob236/14s; 9ObA51/15p; 7Ob161/15z; 9ObA20/16f; 6Ob87/16m; 7Ob42/16a; 9ObA28/16g; 7Ob225/14k; 7Ob222/15w; 9ObA128/16p; 3Ob237/16y; 8ObA62/16z; 3Ob26/17w; 9ObA43/17i; 7Ob106/17i; 7Ob139/17t; 9ObA18/17p; 7Ob168/17g; 1Ob63/18y; 4Ob109/19m; 9ObA89/20h; 2Ob196/19s; 6Ob85/21z; 1Ob96/21f; 8Ob57/21x; 10Ob1/22b; 4Ob130/22d; 2Ob62/22i; 3Ob175/22i; 10Ob32/22m; 2Ob193/23f; 4Ob70/23g (RS0113932)

OGH6Ob70/00p; 6Ob39/01f; 9Ob156/01h; 9ObA264/01s; 6Ob287/01a; 8Ob21/03a; 2Bkd5/02; 7Ob155/04a; 8ObA34/05s; 7Ob3/05z; 6Ob305/05d; 9ObA142/05f; 3Ob268/06t; 4Ob184/06x; 6Ob212/05b; 7Ob255/06k; 8Ob9/07t; 4Ob67/07t; 16Ok5/07; 4Ob248/07k; 9Ob45/07v; 4Ob111/08i; 2Ob40/09k; 9Ob45/09x; 1Ob233/09k; 8ObA28/10s; 5Ob16/10d; 9ObA80/10w; 3Ob135/11s; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 4Ob93/11x; 8ObA93/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 7Ob93/12w; 1Ob8/13b; 4Ob98/13k; 7Ob91/13b; 3Ob200/13b; 7Ob11/14i; 4Ob17/14z; 6Ob125/14x; 2Ob236/13i; 9ObA137/14h; 3Ob186/14w; 2Ob236/14s; 9ObA51/15p; 7Ob161/15z; 9ObA20/16f; 6Ob87/16m; 7Ob42/16a; 9ObA28/16g; 7Ob225/14k; 7Ob222/15w; 9ObA128/16p; 3Ob237/16y; 8ObA62/16z; 3Ob26/17w; 9ObA43/17i; 7Ob106/17i; 7Ob139/17t; 9ObA18/17p; 7Ob168/17g; 1Ob63/18y; 4Ob109/19m; 9ObA89/20h; 2Ob196/19s; 6Ob85/21z; 1Ob96/21f; 8Ob57/21x; 10Ob1/22b; 4Ob130/22d; 2Ob62/22i; 3Ob175/22i; 10Ob32/22m; 2Ob193/23f; 4Ob70/23g21.11.2023

Rechtssatz

Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung).

Hier: Inhalt eines Schenkungsvertrages ermittelt aus der Vertragsformulierung in Verbindung mit den von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzungen.

Normen

ABGB §914

6 Ob 70/00pOGH17.05.2000
6 Ob 39/01fOGH15.03.2001

Vgl auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. (T1)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist daher maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen. (T2)

9 Ob 156/01hOGH24.10.2001

Auch; nur: Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung). (T3)

9 ObA 264/01sOGH28.11.2001

nur T3

6 Ob 287/01aOGH11.07.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich. (T4)

8 Ob 21/03aOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein. (T5)

2 Bkd 5/02OGH10.03.2003

nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T6)

7 Ob 155/04aOGH29.09.2004

Auch; nur T1

8 ObA 34/05sOGH06.10.2005

Auch; nur T1

7 Ob 3/05zOGH19.10.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/149

6 Ob 305/05dOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T7)

9 ObA 142/05fOGH22.02.2006

nur T3

3 Ob 268/06tOGH30.11.2006

Auch; nur T1

4 Ob 184/06xOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/170

6 Ob 212/05bOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T5

7 Ob 255/06kOGH14.02.2007

Auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/25

8 Ob 9/07tOGH22.02.2007

nur T1; Beisatz: Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T11)

4 Ob 67/07tOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T11

16 Ok 5/07OGH05.12.2007

Auch; Beis wie T11<br/>Veröff: SZ 2007/191

4 Ob 248/07kOGH11.03.2008

Auch

9 Ob 45/07vOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T4

4 Ob 111/08iOGH26.08.2008

Auch; nur T1

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einlösungsangebot des Vorkaufsverpflichteten. (T12)

9 Ob 45/09xOGH29.10.2009

Auch; nur T1

1 Ob 233/09kOGH29.01.2010

Auch; nur T3

8 ObA 28/10sOGH22.07.2010

Auch; Beis ähnlich wie T11

5 Ob 16/10dOGH15.07.2010

Vgl

9 ObA 80/10wOGH26.05.2011

Auch; nur: Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T13)

3 Ob 135/11sOGH24.08.2011

Auch

9 ObA 97/11xOGH29.08.2011

Auch

8 Ob 93/11aOGH24.10.2011

Auch

4 Ob 93/11xOGH22.11.2011

Auch; Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T15)

8 ObA 93/11aOGH20.01.2012

Vgl auch; nur T1

9 ObA 135/11kOGH29.03.2012

Vgl auch

9 ObA 122/11yOGH29.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung von nicht in den AVB genannten Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T16)

9 ObA 25/12kOGH29.03.2012

Vgl auch

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/132

1 Ob 8/13bOGH07.03.2013

Auch; nur T13

4 Ob 98/13kOGH18.06.2013

Vgl auch; nur ähnlich T13

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013

nur T3; Beisatz: Hier: Die Streitteile besprachen nicht, was mit dem gemeinsam geschaffenen Vermögenswert geschehen solle, wenn der Zweck seiner Anschaffung - der Mutter eine unentgeltliche Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen - wegfällt. (T17)

3 Ob 200/13bOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 11/14iOGH19.03.2014

Auch; nur T3

4 Ob 17/14zOGH20.05.2014

Vgl auch; nur T13; Beis wie T11

6 Ob 125/14xOGH17.09.2014

Auch; nur T1

2 Ob 236/13iOGH27.11.2014

Auch

9 ObA 137/14hOGH29.01.2015

Auch

3 Ob 186/14wOGH21.01.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T18)

2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T19)

9 ObA 51/15pOGH29.07.2015

Beis wie T2

7 Ob 161/15zOGH16.10.2015

Auch

9 ObA 20/16fOGH18.03.2016

Vgl auch

6 Ob 87/16mOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB sind sämtliche den Vertragsabschluss begleitende Umstände zu berücksichtigen. (T20)

7 Ob 42/16aOGH15.06.2016

Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T21)

9 ObA 28/16gOGH24.06.2016
7 Ob 225/14kOGH18.02.2015

auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung (T22)

7 Ob 222/15wOGH27.01.2016

auch; Beisatz wie T22

9 ObA 128/16pOGH29.11.2016

Auch

3 Ob 237/16yOGH26.01.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/7

8 ObA 62/16zOGH29.06.2017

Auch

3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

9 ObA 43/17iOGH24.05.2017

Auch

7 Ob 106/17iOGH29.11.2017

Vgl

7 Ob 139/17tOGH24.01.2018

Auch

9 ObA 18/17pOGH24.05.2017

nur T1

7 Ob 168/17gOGH21.03.2018

Auch

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts per E-Mail; keine hinreichend bestimmte Erklärung. (T23)

4 Ob 109/19mOGH05.07.2019

Auch

9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

nur T13; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T24)

2 Ob 196/19sOGH27.11.2020

nur T13; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts. (T25)

6 Ob 85/21zOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 96/21fOGH22.06.2021

Vgl

8 Ob 57/21xOGH25.06.2021

Vgl; nur T13

10 Ob 1/22bOGH29.03.2022

Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Auslegung eines möglichen Anerkenntnisses. (T26)

4 Ob 130/22dOGH23.09.2022

Vgl; nur T3

2 Ob 62/22iOGH06.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung eines Unterhaltsvergleiches. (T27)

3 Ob 175/22iOGH17.11.2022

Vgl; nur T1

10 Ob 32/22mOGH28.03.2023

vgl

2 Ob 193/23fOGH21.11.2023
4 Ob 70/23gOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T28)

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00070_00P0000_001