OGH 9ObA128/16p

OGH9ObA128/16p29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen zuletzt 10.208,24 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2016, GZ 8 Ra 69/16z‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00128.16P.1129.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Willenserklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RIS‑Justiz RS0113932 ua). Wie dabei eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach dessen besonderen Umständen zu beurteilen und stellt – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (zB RIS‑Justiz RS0042555 [T28]). Die Einzelfallbezogenheit gilt auch für die Frage, wen der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers als Arbeitgeber ansehen durfte (s RIS‑Justiz RS0014455 [T14]).

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Kläger nur ein Dienstverhältnis mit der beklagten österreichischen Gesellschaft, nicht aber auch mit einer chinesischen Gesellschaft eingegangen war. Die Stellenanzeige, auf die sich der Kläger beworben hatte, stammte von der Beklagten. Der Kläger hatte ausschließlich mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dessen Handlungsbevollmächtigter am österreichischen Standort zu tun, die dem Kläger nicht erklärten, (auch) für eine chinesische Gesellschaft aufzutreten. Die Beklagte war auch nicht deren Muttergesellschaft. Die tatsächliche Firmenkonstruktion wurde dem Kläger nicht offengelegt. Der Kläger hatte zwar zwei Verträge unterzeichnet. Die chinesische Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Unterfertigung des auf sie lautenden Vertrags jedoch noch nicht existent. Der auf sie lautende Vertrag war dienstgeberseits auch nicht unterzeichnet. Dem Kläger wurde nur mitgeteilt, dass für die Unterschrift des Geschäftsführers keine Zeit mehr gewesen wäre. Dass der Kläger einen Teil seines Gehalts in Euro und einen Teil in chinesischer Währung erhalten sollte, verstand er als gesplittete Gehaltsauszahlung, von der er von Bekannten wusste, dass sie bei einer Tätigkeit für ein österreichisches Unternehmen in China üblich war. Wenn die Vorinstanzen in Würdigung dieser Umstände zum Ergebnis kamen, dass die Beklagte die (alleinige) Dienstgeberin des Klägers war, ist dies keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

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