Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses des Beklagten nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer aufgrund der festgestellten äußeren Umstände als einvernehmliche Auflösung beurteilt. Soweit die Revision diese rechtliche Qualifikation anzweifelt, berührt sie lediglich Fragen der Auslegung von Willenserklärungen, die regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und die Erfordernisse des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0113249, RS0112106, RS0044358, RS0042776, RS0042936, RS0044298). Das Gleiche gilt für die von der Revision angestrebte Auslegung des in Punkt 4.7. der „Grundsatzvereinbarung“ der Gesellschafter der klagenden Partei normierten Wettbewerbsverbots (RIS-Justiz RS0101811). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (Bollenberger in KBB², § 914 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0017857) und der wechselseitigen Interessenlage (vgl RIS-Justiz RS0113932) unvertretbar wäre.
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