OGH 14Os8/90; 12Os14/91; 11Os56/94; 12Os107/94; 12Os144/94; 15Os73/95; 14Os54/97; 11Os83/99; 13Os120/00; 12Os29/02; 11Os100/03; 13Os108/04; 12Os81/05m; 12Os56/07p; 12Os128/10f; 15Os91/11p; 11Os91/11h; 15Os36/11z; 12Os183/11w; 12Os110/12m; 14Os67/13d; 14Os66/14h; 13Os81/16k; 11Os4/17y; 11Os19/20h; 11Os13/20a; 12Os120/21w; 12Os86/21w; 15Os86/23w (RS0095114)

OGH14Os8/90; 12Os14/91; 11Os56/94; 12Os107/94; 12Os144/94; 15Os73/95; 14Os54/97; 11Os83/99; 13Os120/00; 12Os29/02; 11Os100/03; 13Os108/04; 12Os81/05m; 12Os56/07p; 12Os128/10f; 15Os91/11p; 11Os91/11h; 15Os36/11z; 12Os183/11w; 12Os110/12m; 14Os67/13d; 14Os66/14h; 13Os81/16k; 11Os4/17y; 11Os19/20h; 11Os13/20a; 12Os120/21w; 12Os86/21w; 15Os86/23w30.8.2023

Rechtssatz

Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.

Normen

StGB §206 Abs1

14 Os 8/90OGH20.02.1990
12 Os 14/91OGH07.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Versuchsdelikt (T1)

11 Os 56/94OGH28.06.1994

Vgl auch

12 Os 107/94OGH20.10.1994
12 Os 144/94OGH17.11.1994

Vgl auch

15 Os 73/95OGH12.10.1995

Vgl auch

14 Os 54/97OGH03.06.1997
11 Os 83/99OGH23.11.1999

nur: Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. (T2)<br/>Beisatz: Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3)

13 Os 120/00OGH31.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4)

12 Os 29/02OGH26.06.2002

Auch; nur: Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers. (T5)<br/>Beisatz: Ein mit Penetrationsvorsatz verbundenes "Ansetzen" zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung genügt. (T6)

11 Os 100/03OGH09.09.2003

Vgl auch

13 Os 108/04OGH06.10.2004

Vgl auch

12 Os 81/05mOGH06.10.2005

Auch

12 Os 56/07pOGH31.05.2007

Auch; nur T5

12 Os 128/10fOGH11.11.2010

nur: Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. (T7)

15 Os 91/11pOGH17.08.2011

Vgl auch; nur ähnlich T5

11 Os 91/11hOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T9)

15 Os 36/11zOGH21.09.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

12 Os 183/11wOGH26.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T10)

12 Os 110/12mOGH10.10.2012

Auch

14 Os 67/13dOGH11.06.2013

Vgl; Beis wie T10

14 Os 66/14hOGH12.08.2014

Auch

13 Os 81/16kOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Das objektive Tatbestandselement des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung ist schon dann erfüllt, wenn es zu einer äußerlichen Berührung des Geschlechtsorgans des Opfers kommt. (T11)<br/>Beisatz: Zur digitalen Vaginalpenetration. (T12)

11 Os 4/17yOGH14.02.2017

Auch

11 Os 19/20hOGH31.03.2020

Vgl

11 Os 13/20aOGH20.03.2020

Vgl

12 Os 120/21wOGH18.11.2021

Vgl

12 Os 86/21wOGH16.09.2021

Vgl

15 Os 86/23wOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0140OS00008_9000000_001