Rechtssatz
Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.
12 Os 14/91 | OGH | 07.03.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Versuchsdelikt (T1) |
11 Os 83/99 | OGH | 23.11.1999 |
nur: Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. (T2)<br/>Beisatz: Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3) |
13 Os 120/00 | OGH | 31.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4) |
12 Os 29/02 | OGH | 26.06.2002 |
Auch; nur: Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers. (T5)<br/>Beisatz: Ein mit Penetrationsvorsatz verbundenes "Ansetzen" zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung genügt. (T6) |
12 Os 128/10f | OGH | 11.11.2010 |
nur: Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt wird. (T7) |
11 Os 91/11h | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T8)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T9) |
12 Os 183/11w | OGH | 26.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T10) |
13 Os 81/16k | OGH | 06.09.2016 |
Auch; Beisatz: Das objektive Tatbestandselement des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung ist schon dann erfüllt, wenn es zu einer äußerlichen Berührung des Geschlechtsorgans des Opfers kommt. (T11)<br/>Beisatz: Zur digitalen Vaginalpenetration. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0140OS00008_9000000_001