Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich M***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Z***** und Bad W*****
A. mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommten, und zwar
1. von 1993 bis 1995 in wiederholten Angriffen mit der am 1.August 1983 geborenen Corinna U*****;
2. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1995 mit der am 24.Mai 1985 geborenen Claudia U*****; sowie
B. durch die oben beschriebenen Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen die genannten Mädchen zur Unzucht mißbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In Ansehung der laut Hauptverhandlungsprotokoll "gemäß § 252 vorletzter Absatz StPO" verlesenen Polizeianzeigen und Polizeierhebungen (S 262 iVm ON 20) rügt der Beschwerdeführer zunächst unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) einen Verstoß "gegen zwingende Vorschriften des § 252 StGB" (gemeint: StPO) und führt unter einem - sowie anschließend in Ausführung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - ins Treffen, daß diese Verlesungen in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist schon deshalb entbehrlich, weil den Entscheidungsgründen ungeachtet einer anders lautenden Einleitungsfloskel (US 3) unmißverständlich zu entnehmen ist, daß nicht die genannten, sondern andere unzweifelhaft in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel Grundlage des Schuldspruches waren (US 6 f).
Unbegründet ist der Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a). Der als erwiesen angenommene Geschehensablauf indiziert zwingend einen deliktsspezifischen Vorsatz des Beschwerdeführers, sodaß es weitergehender Ausführungen (vgl US 4 und 7) nicht bedurfte. Die vom Beschwerdeführer vermißte Klärung, mit "welcher Vorsatzform" die in Rede stehenden Taten begangen wurden, war entbehrlich, weil bereits bedingter Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung nach § 206 Abs 1 StGB bzw § 212 Abs 1 StGB ausreicht.
Gleichermaßen unbeachtlich ist der Vorwurf (Z 5 a), das Erstgericht habe seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht Genüge getan. Der Beschwerdeeinwand, daß Corinna U***** auch aufgrund eines einem anderen Täter angelasteten sexuellen Mißbrauchs in therapeutischer Behandlung stehe, betrifft ebenso wie der weitere Hinweis, daß das andere Tatopfer Claudia U***** derzeit nicht therapiert wird, keinen für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstand.
Letztlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Unterstellung des ihm angelasteten Tatverhaltens unter den Tatbestand der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB anstrebt. Er verkennt, daß schon das bloße Berühren der Geschlechtsteile, umsomehr das urteilsmäßig konstatierte geringfügige Eindringen des Gliedes in die Scheide der Mädchen (US 4 und 5) dem Tatbestandserfordernis des "Unternehmens" des außerehelichen Geschlechtsverkehrs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB entspricht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 206 StGB RN 3).
Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht den längeren Tatzeitraum, und daß der Angeklagte zwei Kinder, davon eines mehrfach mißbrauchte, und diese noch immer in psychologischer Behandlung stehen bzw stehen müßten als erschwerend; als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenwandel. Davon ausgehend verhängte es eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht anstrebt, ist nur im ersten Punkt berechtigt.
Die Strafbemessungsgründe sind zugunsten des Angeklagten dahin zu erweitern, daß ihm sein vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes Geständnis als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zusätzlich als Milderungsgrund zugute kommt, und daß seinem bisher untadeligen Lebenswandel im Hinblick auf sein vorgeschrittenes Alter mehr Gewicht beizumessen ist. Angesichts der besonderen Lebensumstände des Berufungswerbers und seiner Persönlichkeitsartung wird auch ein auf zweieinhalb Jahre reduziertes Strafausmaß den im Rahmen der unrechtsbezogenen Schuld zu berücksichtigenden Präventionserfordernissen vollauf gerecht.
Eine weitere Mäßigung der Strafe oder deren auch nur zum Teil bedingte Nachsicht kam jedoch nach Lage des Falles nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.
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