OGH 4Ob1/78; 4Ob94/78; 4Ob33/80; 4Ob50/79; 4Ob135/82; 4Ob120/81; 4Ob136/82; 14ObA14/87; 14ObA65/87; 9ObA273/89; 9ObA208/91 (RS0029341)

OGH4Ob1/78; 4Ob94/78; 4Ob33/80; 4Ob50/79; 4Ob135/82; 4Ob120/81; 4Ob136/82; 14ObA14/87; 14ObA65/87; 9ObA273/89; 9ObA208/9120.12.2023

Rechtssatz

Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Ärztebesucherin).

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Vertrauenswürdigkeit — Führungskraft — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Außendienst — Verletzung — Zahlungsunfähigkeit — Zahlungsschwierigkeit — Treuepflicht — Vertrauensverwirkung — Tagesgelder — Tagesdiäten

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

4 Ob 1/78OGH07.02.1978

Veröff: IndS 1978 H4,1110

4 Ob 94/78OGH24.10.1978
4 Ob 33/80OGH25.03.1980

Vgl auch; Beisatz: Versicherungs - Außenbediensteter (T1)

4 Ob 50/79OGH04.03.1980

Beisatz: Geschäftsführer des österreichischen Bauzentrums. (T2) Veröff: JBl 1981,161

4 Ob 135/82OGH21.09.1982

Vgl

4 Ob 120/81OGH09.11.1982

Beisatz: Bauleiter der Informationspflicht gröblich verletzt. (T3)

4 Ob 136/82OGH29.11.1983
14 ObA 14/87OGH20.05.1987

Beisatz: Den Leiter einer Baustelle trifft eine besondere Pflicht, dafür Vorsorge zu treffen, dass sein Dienstgeber nicht zu Schaden komme. In einer Situation der drohenden Insolvenz muss er daher alles vorkehren, um die Sachwerte des Unternehmens so gut es geht vor den andrängenden Gläubigern insbesonders gegen Wegnahme zu sichern. (T4) Veröff: WBl 1987,281

14 ObA 65/87OGH02.09.1987

Veröff: RdW 1988,205

9 ObA 273/89OGH21.11.1989

Beisatz: Hier: Prokurist der zum Teil widerrechtlich beschaffte, vertrauliche Unterlagen, zum Teil Unterlagen, die schutzwürdige persönliche Daten anderer Mitarbeiter betrafen, in Privatarchiven sammelte und aufbewahrte. (T5) Veröff: RdW 1990,166

9 ObA 208/91OGH04.12.1991

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T6) Veröff; RdW 1992,249

9 ObA 236/92OGH11.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Abwehr der Folgen pflichtwidrigen Verhaltens des Vorgesetzten (Geschäftsführers) durch eigenes pflichtwidriges Verhalten bildet (hier) keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG). (T7)

8 ObA 337/94OGH20.04.1995

Beisatz: Hier: Unrichtige Verrechnung von Tagesgeldern. (T8)

9 ObA 106/95OGH13.09.1995

Beis wie T6

8 ObA 209/96OGH08.02.1996

Auch; Beisatz: Dieser strengere Maßstab rechtfertigt es, solchen Verfehlungen ein erhöhtes Gewicht bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu geben (vgl Arb 9431 = EvBl 1976/128, 241 = ZAS 1978/7, 50). (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Technischer Leiter eines Krankenhauses, der daneben erlaubterweise ein technisches Büro für Elektrotechnik und Sicherheitstechnik sowie ein konzessioniertes Gewerbe für Elektroinstallation der Oberstufe betreibt, der als Subunternehmer eines für das Krankenhaus tätigen Unternehmens bei einem Auftrag, den er selbst ausgeschrieben und zu überwachen hatte, tätig wird. (T10)

8 ObA 2235/96aOGH29.08.1996

Beis wie T6

8 ObA 3/97tOGH17.04.1997

Beis wie T9

8 ObA 29/97sOGH23.05.1997
9 ObA 141/97vOGH27.08.1997
9 ObA 213/97gOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Hier: Außendienstmitarbeiter. (T11)

8 ObA 195/97bOGH13.11.1997

Beisatz: Hier: In den Bereichen des Einkaufs beziehungsweise der Auftragsvergabe ist wegen der in diesem Bereich bewegten, oftmals sehr großen Geldbeträge die Bereitschaft der am Zustandekommen des Geschäftes interessierten Dritten, einen erfolgreichen Abschluss entsprechend zu honorieren sehr groß. Dagegen spricht das hohe Interesse des Dienstgebers an einer nicht durch geheime Geldflüsse an einzelne Angestellte beeinträchtigten Geschäftstätigkeit. (T12)

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997

Auch; Beisatz: Leiter der EDV-Abteilung - gehobene Position. (T13)

9 ObA 238/98kOGH11.11.1998

Auch

9 ObA 267/98zOGH21.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorsitzender des gemeinsamen Arbeiterbetriebsrat und Angestelltenbetriebsrats, dem eine Vorbildfunktion zukommt. (T14)

9 ObA 60/99kOGH05.05.1999

Beisatz: Hier: Geschäftsführer der österreichischen Tochtergesellschaft eines multinationalen Konzerns. (T15)

9 ObA 118/00vOGH14.06.2000

Vgl auch; Beis wie T11

8 ObA 109/00pOGH28.09.2000

Beis wie T8

9 ObA 217/00bOGH24.01.2001
9 ObA 76/01vOGH07.06.2001

Beisatz: Auch fahrlässiges Verhalten kann zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers führen. (T16); Beisatz: Geschäftsführer einer GesmbH. (T17)

9 ObA 117/01yOGH07.06.2001

Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nur schwer kontrollierbarer Arbeitnehmer. (T18)

8 ObA 49/01sOGH30.08.2001

Beisatz: Hier: Personalchef, der sich vor Arbeitnehmer über Arbeitgeber äußert: "Sollen sie halt in Konkurs gehen, ist mir doch egal". (T19)

8 ObA 283/01bOGH29.11.2001
8 ObA 108/01tOGH15.11.2001
8 ObA 12/02aOGH29.08.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen Veruntreuung und Untreue im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer vom Arbeitgeber bewilligten Nebenbeschäftigung durchgeführten Liegenschaftstransaktion. (T20)

9 ObA 130/02mOGH16.10.2002
9 ObA 241/02kOGH18.12.2002

Beisatz: Hier: Leiterin eines kleinen Postamts. (T21)

8 ObA 94/06sOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen. (T22)

8 ObA 84/06wOGH23.11.2006

Beisatz: Hier: Amtsleiter, der die höchste nicht politische Funktion in der Gemeinde innehatte. (T23)

8 ObA 17/07vOGH21.05.2007

Auch

9 ObA 50/07dOGH28.09.2007
8 ObA 52/07sOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Kläger als Geschäftsführer des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs ließ sich Reisekosten, die die Beklagte bereits bezahlt hatte, nochmals (unberechtigt) von einem besonderen, vom Fachverband verwalteten Konto, ausbezahlen. (T24)

8 ObA 35/08tOGH27.05.2008

Auch; Beis wie T23

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Informationspflichten durch ein (beim Verein angestelltes) leitendes Vereinsorgan. (T25)

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011
9 ObA 35/12fOGH29.05.2012

Auch; Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum mit unterstelltem Mitarbeiter. (T26)

8 ObA 87/13xOGH27.02.2014
9 ObA 62/15fOGH29.07.2015

Auch

9 ObA 68/17sOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T22

9 ObA 118/17vOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T22

8 ObA 1/18gOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T22

6 Ob 47/23iOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vorstandsmitglied. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00001_7800000_001

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