Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bejaht, sodaß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).
Da der Kläger nicht nur eine einmalige "Fehlleistung" am 3.6.1993 dadurch beging, daß er heimlich nach Zählung der Retourwaren mit dem Warenübernehmer tatsächlich mehr Retourware verlud, als er im Lieferschein vermerkt hatte, sondern auch in gleicher Weise vorher am 1.6.1993 handelte, kann von einem zufälligen Fehler eines sonst zuverlässigen Angestellten keine Rede sein. Das pflichtwidrige schuldhafte Verhalten konnte daher beim Arbeitgeber objektiv die Befürchtung entstehen lassen, daß der Kläger auch weiterhin seine Pflichten nicht getreulich erfüllen werde (RdW 1997, 91, 287). Gerade bei einem als Fahrverkäufer, daher im nicht exakt überwachbarem Außendienst eingesetzten Dienstnehmer, ist eine besondere Vertrauenswürdigkeit vorauszusetzen (Infas 1993 A 38), sodaß ihre Verletzung umso schwerwiegender ist.
Da der Anspruch auf die Konventionalstrafe nicht vom Schadensnachweis abhängig ist (Martinek/M. und W. Schwarz, Angestelltengesetz7 721 mwN; Arb 10.669), scheidet bei Fehlen desselben lediglich der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium aus und bildet daher nicht die Untergrenze (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 284; SZ 65/102 = DRdA 1993/27 [Reissner]). Soweit das Berufungsgericht als Monatsgehalt das gesamte laufende Entgelt, sohin von vornherein bestimmte feste Geldbeträge, zu denen nicht nur der Monatsbezug von S 12.600, sondern auch die regelmäßig und in gleicher Höhe zu leistende Mindestprovision zählt, versteht (Martinek/M. und W.Schwarz aaO, 299), so kann darin keine vertragswidrige Auslegung erblickt werden, zumal die Mindestprovision in der Konventionalstrafenvereinbarung nicht ausgenommen worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)