OGH 4Ob69/76; 4Ob20/78; 4Ob73/78; 4Ob81/78; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob45/81; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (RS0021518)

OGH4Ob69/76; 4Ob20/78; 4Ob73/78; 4Ob81/78; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob45/81; 4Ob51/81; 4Ob8/8126.7.2023

Rechtssatz

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.

Zeitungsmittelzusteller

 

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IC

4 Ob 69/76OGH09.11.1976

Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum)

4 Ob 20/78OGH27.06.1978

Beisatz: Hier: Lektoratsleistungen und Dramaturgieleistungen für den ORF. (T1)

4 Ob 73/78OGH05.09.1978

Veröff: Arb 9714

4 Ob 81/78OGH19.12.1978

Ähnlich; Beisatz: Ob von einem Recht, Arbeitsleistungen nicht zu erbringen aus Interesse am Verdienst faktisch nicht Gebrauch gemacht wurde, ist nicht entscheidend. (T2)

7 Ob 529/81OGH05.03.1981

Veröff: SZ 54/30

4 Ob 518/81OGH07.04.1981

Veröff: Arb 10025

4 Ob 104/80OGH19.05.1981

Beisatz: Insbesonders wenn die Parteien beabsichtigt haben, das Verhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten. (so schon Arb 6487). (T3)<br/>Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl)

4 Ob 143/80OGH15.09.1981
4 Ob 45/81OGH29.09.1981

Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055

4 Ob 51/81OGH17.11.1981

Beisatz: Regisseur beim ORF. (T4) <br/>Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060

4 Ob 8/81OGH16.03.1982

Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T5) <br/>Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)

4 Ob 38/83OGH26.04.1983

Veröff: Arb 10248 = JBl 1085,57

4 Ob 93/83OGH20.09.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrag zweier Rechtsanwälte. (T6) <br/>Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)

4 Ob 165/85OGH04.11.1986

Auch; Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194 (siehe Bernd Oberhofer 181)

4 Ob 106/85OGH02.12.1986

Veröff: JBl 1987,332

14 ObA 46/87OGH13.01.1988

Veröff: Arb 10697

9 ObA 52/88OGH13.04.1988

Auch; Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

9 ObA 48/88OGH11.05.1988

Veröff: Arb 10741

9 ObA 108/88OGH15.06.1988
9 ObA 182/88OGH31.08.1988

Veröff: Arb 10779

7 Ob 48/88OGH19.01.1989

Auch; Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = Arb 10741 = VersRdSch 1989,348

9 ObA 292/88OGH05.04.1989
9 ObA 219/89OGH27.09.1989

Beisatz: Die Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit sind zu berücksichtigen. (T7) <br/>Veröff: MR 1990,32 = WBl 1990,77

9 ObA 289/90OGH07.11.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T8) <br/>Veröff: MR 1991,242

9 ObA 35/91OGH10.04.1991

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung ecolex 1990, 183 bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die persönliche Abhängigkeit abstellte, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. (T9) Veröff: ecolex 1991,556

9 Ob 902/91OGH19.06.1991

Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944

9 ObA 99/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T10) <br/>Veröff: Arb 10954

9 ObA 225/91OGH18.12.1991

Auch; Beisatz: Auch die Gebundenheit an einen vorgegebenen Terminplan spricht nicht für die persönliche Abhängigkeit. (Hier: Unternehmensberater). (T11)

9 ObA 210/93OGH29.10.1993

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Freiberufliche Anästhesistin in einer Tagesklinik. (T12)

8 ObA 240/95OGH14.09.1995

Beis wie T8

9 ObA 189/95OGH20.12.1995
9 ObA 54/97zOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/52

8 ObA 2158/96bOGH26.06.1997
8 ObA 2347/96xOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/167

8 ObA 38/99tOGH25.02.1999

Auch; Beisatz: Hier: "Werbeleiter" für eine karitative Organisation. (T13)

9 ObA 10/99gOGH05.05.1999

Beisatz: Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule. (T14)

8 ObA 26/99bOGH08.07.1999

Vgl; Beisatz: Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. (T15) <br/>Beisatz: Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. (T16)

9 ObA 55/00dOGH05.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Diverse Berichtspflichten sind kein Hinweis für eine laufende Kontrolle unter persönlicher Abhängigkeit. Es handelt sich dabei um in der Natur der Tätigkeit liegende Weisungen über die Art der Ausführung. (T17)

9 ObA 7/00wOGH14.06.2000
8 ObS 204/00hOGH09.11.2000
8 ObA 163/01fOGH05.07.2001
8 ObA 95/01fOGH15.11.2001

Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer, der Aufzugswartung übernimmt. (T18)

9 ObA 296/01xOGH20.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T19)

8 ObA 207/01aOGH18.04.2002

Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag einer Ärztin. (T20)

8 ObA 135/02iOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Teilung des Arbeitsvertrages in ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision durch Abschluss zweier Verträge von formell zwei verschiedenen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe ist unzulässig. Es hat sich in Wahrheit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, der nur in Umgehungsabsicht entgegen dem Wunsche des Arbeitnehmers zu dessen überwiegenden Nachteil in zwei Verträge aufgeteilt wurde. (T21)<br/>Beisatz: Aus dem tatsächlich einheitlichen Arbeitsvertrag gelangt man zu einer Solidarhaftung beider Gesellschaften für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag. (T22)

8 ObA 45/03fOGH30.10.2003

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der persönlichen Abhängigkeit ist der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Zeitungs- und Werbemittelzusteller. (T24)

8 ObA 86/03kOGH13.11.2003

Auch; Beisatz: Ebenso unterscheidet sich der Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. (T25)<br/>Veröff: SZ 2003/145

7 Ob 40/05sOGH08.06.2005

Vgl auch; Beis wie T23

9 ObA 171/05wOGH15.11.2006

Vgl auch

9 ObA 110/06aOGH15.11.2006

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T26)

8 ObS 2/07pOGH31.01.2007
9 ObA 165/07sOGH28.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, ist mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar. (T27)

9 ObA 176/07hOGH03.03.2008

Vgl auch

8 ObA 55/07gOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern. (T28)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. (T29) Beis wie T23; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T30)<br/>Beisatz: Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt stellen schon deshalb keine „persönlichen Weisungen" dar, weil diesen sämtliche in der Justizanstalt aufhältige Personen unterworfen sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei stehen. (T31)<br/>Beisatz: Erfordert die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine besondere sachliche Ausstattung (hier: gesetzliche Verpflichtung, eine Justizanstalt auch mit den erforderlichen, der medizinischen Versorgung der Insassen dienenden Einrichtungen auszustatten: §§ 66 ff StVG), kann dem Umstand, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich genutzt werden, keine wesentliche Indizwirkung für die Frage der Abgrenzung des echten Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag zukommen. (T32)

8 ObA 57/09dOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T33)<br/>Beisatz: Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen. (T34)

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Vgl auch

9 ObA 16/12mOGH26.11.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T29; Beisatz: Hier: Hebamme. (T35)

9 ObA 53/13dOGH29.05.2013

Auch

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Auch

9 ObA 103/14hOGH25.09.2014

Auch

8 ObA 58/14hOGH29.09.2014

Auch

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016
9 ObA 40/16xOGH24.06.2016

Beis wie T3

9 ObA 120/15kOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T3

9 ObA 50/18wOGH28.06.2018
9 ObA 65/18aOGH28.06.2018

Auch

9 ObA 43/20vOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T36)

8 ObS 2/21hOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur dauerhaften, regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags, ohne persönliche Abhängigkeit charakterisiert. (T37)

9 ObA 15/23fOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T28

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00069_7600000_001

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