European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00058.14H.0929.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle ‑ nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit ‑ äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen (RIS‑Justiz RS0021306 [insb T7, T12]; RS0021518; 9 ObA 99/91; 8 ObA 55/07g).
Das Ergebnis hängt zwangsläufig immer von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab. Der Revisionswerber vermag nicht darzustellen, dass den Vorinstanzen bei der Beurteilung der konkreten Rechtsverhältnisse eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen konnte sich der Kläger jederzeit auch von externen Ärzten bei seiner Tätigkeit vertreten lassen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Er konnte sich in Abstimmung mit den für die Beklagte tätigen Kollegen, aber ohne eine Zustimmung der Beklagten selbst einholen zu müssen, seine Ordinationszeiten einteilen, ebenso Urlaube und sonstige Abwesenheiten. Der Kläger ist neben der gegenständlichen Tätigkeit auch weiteren Erwerbsmöglichkeiten nachgangen und war weder fachlichen noch organisatorischen Weisungen der Beklagten unterworfen. Er wäre nach dem Vertragswortlaut nicht einmal verpflichtet gewesen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ordinationsräume, für deren Benützung gesondertes Entgelt vereinbart war, zu verwenden.
Wenn die Vorinstanzen unter Würdigung dieser Umstände beim Vertragsverhältnis der Streitteile kein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit erkannt haben, begründet dies jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht. Ein „völliges Ausblenden“ einzelner Aspekte, insbesondere der Notwendigkeit, die einmal gewählten Ordinationszeiten auch einzuhalten, ist nicht zu erkennen, vielmehr hat das Berufungsgericht die für und wider ein abhängiges Dienstverhältnis sprechenden Argumente zutreffend in ihrer Gesamtheit gewichtet.
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