OGH 9ObA176/07h

OGH9ObA176/07h3.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Philipp S*****, Vortragender, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 14.230,91 EUR brutto sA abzüglich 684,50 EUR netto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2007, GZ 8 Ra 85/07i-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Februar 2007, GZ 21 Cga 158/06t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Judikatur zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021306, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS0014509 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (Spenling in KBB, § 1151 Rz 12; RIS-Justiz RS0021332 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0111914 ua). Dies gilt auch für die Frage der Vereinbarung und Nutzung des Ablehnungs- bzw Vertretungsrechts (8 ObA 35/05p ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Fall des Klägers, der zum Teil neben seinen Vollzeitbeschäftigungen als Kammerangestellter bzw später als Rechtsanwaltsanwärter, zum Teil während er arbeitslos gemeldet war, Studenten stundenweise Einzelunterricht in Rechtsfächern gab, die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit insgesamt deutlich überwogen haben, stellt sich nicht als unvertretbare Rechtsansicht dar, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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