OGH 4Ob143/80 (RS0014509)

OGH4Ob143/8015.9.1981

Rechtssatz

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher die beklagte Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrages" mit dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige (§ 863 ABGB) Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1151 IA

4 Ob 143/80OGH15.09.1981
14 ObA 46/87OGH13.01.1988

Veröff: ZAS 1988/11 S 101

9 ObA 52/88OGH13.04.1988

nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. (T1) <br/>Veröff: WBl 1988,40 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

9 ObA 119/90OGH23.05.1990

Auch; Beisatz: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt weder dem Weiterbestand der Meldung bei der Sozialversicherung noch der Erkärung der Entlassung noch dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung eine rechtlich relevante Bedeutung in Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu. (T2) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 Ob 707/89OGH12.02.1991

Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts). (T4)<br/>Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536 = RdW 1991,261

9 ObA 30/93OGH31.03.1993

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 153/93OGH08.07.1993

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 129/93OGH09.07.1993

nur T1

8 ObA 284/97sOGH13.01.1998

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

8 ObA 353/97pOGH30.03.1998

nur T1

9 ObA 78/98fOGH19.08.1998

nur T1; nur: Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Abgrenzung Dienstvertrag iSd § 1151 ABGB - Freier Dienstvertrag. (T6)

1 Ob 318/99tOGH25.05.2000

Ähnlich; Beisatz: Die von der klagenden Partei kurz vor dem Ende der Leihfrist gegenüber der beklagten Partei abgegebene Erklärung, sie wolle vom Optionsrecht (Anbot, den Spieler "endgültig zu erwerben") keinen Gebrauch machen, kann als eine Erklärung, die im Gegensatz zu ihrem gleichzeitig angekündigten und eine Woche später vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Spieler gestanden ist, als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") nicht die ihr von der klagenden Partei zugedachte Wirkung entfalten. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/86

9 ObA 161/00tOGH06.09.2000

nur T5; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag oder Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts. (T8)

9 ObA 22/01bOGH14.02.2001

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt, dh. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T9)

6 Ob 93/01xOGH26.04.2001

nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. (T10)<br/>Beis wie T2 nur: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt der Meldung bei der Sozialversicherung eine rechtlich relevante Bedeutung in bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu. (T11) <br/>Beis wie T8; Beisatz: Für das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben. Haben die Vertragspartner eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielt, so vermag an deren Zustandekommen auch die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform nichts zu ändern. Auch die verwaltungsrechtliche Frage der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen gewerbebehördlichen Voraussetzungen ist bedeutungslos. (T12)

9 ObA 223/01mOGH19.09.2001

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T13)

9 ObA 288/01wOGH13.03.2002

nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab. (T14)

9 ObA 131/02hOGH22.01.2003

Auch; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T9

7 Ob 142/04iOGH30.06.2004

nur T10

9 ObA 73/05hOGH03.08.2005

Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T15)

9 ObA 96/06tOGH18.10.2006

nur T9

9 ObA 176/07hOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T9

9 ObA 133/08mOGH29.10.2008

Auch; Beis wie T9

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schenkung (T16)

9 ObA 152/13pOGH26.02.2014

nur T10

9 ObA 103/14hOGH25.09.2014

Auch

9 ObA 65/18aOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T9

6 Ob 117/18aOGH26.09.2018

Auch; nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00143_8000000_001

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