OGH 9ObA153/93

OGH9ObA153/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Rakomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Reinhold Z*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Julius Jeannee, Wien und andere Rechtsanwälte, wider die Beklagte V***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 80.786,20 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 66.997,09 brutto sA) infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1993, GZ 31 Ra 143/92-39, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Juli 1992, GZ 19 Cga 1510/89-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 724,80 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Zahlung von S 75.000 durch den amerikanischen Botschafter an den Kläger der Abgeltung seiner Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis diente, ob der Kläger durch Abgabe von Lohnbefriedigungserklärungen wirksam auf ausstehende Ansprüche verzichtete und ob Verfall des Überstundenentgelts eingetreten ist, zutreffend verneint. Es genügt daher insofern, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Der Arbeitsvertrag begründet zwischen den Vertragspartnern ein Dauerschuldverhältnis, dessen schuldrechtlicher Kern der Austausch von Arbeit und Lohn ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 42; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 94). Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bestehen jeweils gegenüber dem Vertragspartner, so daß auch die Entgeltzahlung in der Regel durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch dritte Personen die Erfüllung der geschuldeten Leistung übernehmen können (Koziol-Welser, Grundriß9 I 275).

Da ohne Einwilligung des Schuldners dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel die Zahlung nicht aufgedrängt werden kann (§ 1423 ABGB), setzt die Erfüllung voraus, daß der Gläubiger (Arbeitnehmer) überhaupt erkennt, daß der Dritte die vom Schuldner (= Arbeitgeber) geschuldete Leistung (hier: den Arbeitslohn) erbringen will. Ist dem Arbeitnehmer nicht erkennbar, daß die Leistung des Dritten für den Schuldner und Arbeitgeber in Anrechnung der geschuldeten Leistung erfolgt, dann gilt sie auch nicht als Erfüllung einer bestimmten Schuld. Erfüllung durch den Dritten hat der Schuldner zu beweisen. Im vorliegenden Fall scheitert die Anrechnung schon daran, daß der Rechtsgrund der direkten Zahlung des amerikanischen Botschafters an den Kläger in Höhe von 75.000,- S nicht aufgeklärt werden konnte und die Beklagte insbesondere nicht bewiesen hat, daß mit dieser Zahlung durch den amerikanischen Botschafter an den Kläger Entgeltschulden des Beklagten getilgt werden sollten, zumal von einer solchen Abschlagszahlung auf offene Ansprüche des Klägers zwischen den Streitteilen nicht die Rede war. Auch die Höhe des Betrages spricht nicht für die Tilgung gerade der Schuld des Beklagten. Die Leistung konnte ein Geschenk oder eine Prämie des amerikanischen Botschafters sein, für den der Kläger - wenn auch im Rahmen seines Dienstverhältnisses - mit der Bewachung wichtige persönliche Dienste erbracht haben mochte, die durch die Abreise des Botschafters vorzeitig beendet werden mußten. Daß die Zahlung auf Betreiben des Geschäftsführers der Beklagten zustande kam, ist noch kein Beweis dafür, daß damit Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber dem Kläger getilgt werden sollten und daß die Beklagte das Honorar für ihre Bewachungstätigkeit vom Auftraggeber nicht erhalten hat.

Es ist ständige Rechtsprechung, daß einer vor Beendigung des Dienstverhältnisses abgegebenen Lohnbefriedigungserklärung in der Regel nur der Charakter einer Quittung und damit einer Wissenserklärung zukommt, jedenfalls aber ein darin abgegebener Verzicht auf unabdingbare Beträge und Ansprüche unwirksam ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz aaO 747 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 69, 277 f mwN; Arb 10.095; 9 ObA 206/89, 9 ObA 1014/91). Das Arbeitsverhältnis des Klägers war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen (Beilage J, II, IV, V, VI) aufrecht. Ohne Belang ist dabei auch, welche Bezeichnung für die quittierte Leistung gewählt wurde, weil die rechtliche Qualifikation des Vertrages nicht vom Willen der Parteien des Vertrages und der gewählten Bezeichnung abhängt (Arb 9972; ZAS 1988/11; 9 ObA 30/93 mwN). Daß die Bezeichnung des Entgelts als "Honorar" auf Wunsch des Klägers erfolgte, ist im Hinblick auf das Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses kein Hinweis auf einen Gestaltungswillen des Klägers in Richtung eines Verzichtes auf weitere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.

Nach § 5 Abs. 10 des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes müssen Überstundenentlohnungen binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Kläger gab monatliche Stundenaufzeichnungen ab, aus denen die Anzahl und die Verteilung der von ihm geleisteten Stunden hervorging. Die Geltendmachung hat den Zweck, dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (Infas 5/1991 A 121). Der Verfall wird durch die rechtzeitige Geltendmachung verhindert. Hiezu genügt jede Art der Geltendmachung, soferne nicht eine bestimmte Art und Weise vorgesehen ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz aaO 754 mwN; SozM I C 131; RdW 1991, 153), was aber hier nicht zutrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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