OGH 8ObA284/97s

OGH8ObA284/97s13.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl F*****, vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 335.558,- brutto s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.April 1997, GZ 8 Ra 282/96v-71, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Juni 1996, GZ 30 Cga 224/93g-65, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Partei wurde dem Beklagtenvertreter am 7.7.1997 zugestellt. Die Rekursbeantwortung wurde - offenkundig unter Einrechnung der Gerichtsferien in die Frist - am 15.9.1997 zur Post gegeben. Gemäß § 39 Abs 4 ASGG sind die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden. Die vierwöchige (§ 521a Abs 1 ZPO) Rekursbeantwortungsfrist endete daher am 4.8.1997.

Das Berufungsgericht hat die Abgrenzungskriterien zwischen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1175 ABGB) einerseits und einem Arbeitsverhältnis andererseits entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht auf diese zutreffende rechtliche Beurteilung zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Ein Gesellschaftsvertrag - besonders über eine sogenannte Innengesellschaft - kann auch zwischen Ehegatten (NZ 1993, 62) stillschweigend abgeschlossen werden (JBl 1986, 516; JBl 1991, 645). Wurde Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, kommt es nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. Selbst die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform könnte daran nichts ändern (SZ 54/75; JBl 1991, 645), weil die mangels Vorliegens eines schriftlichen Vertrages ausschließlich nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu beurteilende Natur des Rechtsverhältnisses eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt (ArbSlg 10.529).

Bei der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten Art der Gestion der Parteien, insbesondere den sich daraus ergebenden gewichtigen Indizien für umfängliche Einwirkungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten des Klägers, können die vom Rekurswerber angeführten Argumente auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen die zweitinstanzliche Rechtsansicht nicht entkräften:

Die Anmeldung des Klägers als Arbeitnehmer gegenüber Finanzamt und Krankenkasse ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwar ein mögliches Indiz, hat aber keine konstitutive Bedeutung (ArbSlg 10.529; RdW 1990, 294 je mwH). Die Auszahlung eines Nettolohnes kann entsprechend dem Parteiwillen auch fixer (Voraus-)Bezug des Gesellschafters sein (ArbSlg 6960; RdW 1990, 294). Auch kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis übertragen werden (NZ 1993, 62), weshalb eine von diesem - möglicherweise in Rechtsunkenntnis - ausgesprochene Entlassung nicht zwingend Rückschlüsse auf die Natur des Rechtsverhältnisses zuläßt. Gleiches gilt auch für die vom Berufungsgericht ohnedies für noch aufklärungsbedürftig abgesehene Inanspruchnahme von Urlaub und Krankenstand, weil es auch dabei auf den festzustellenden Rechtsnachfolgewillen der Parteien (vgl RdW 1990, 294) ankommt.

Vermag aber der Rekurswerber nicht darzustellen, daß das Berufungsgericht die Rechtsfrage unrichtig gelöst hat, kann der Oberste Gerichtshof, der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, daß eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage erforderlich sei, nicht entgegenzutreten.

Stichworte