OGH 6Ob93/01x

OGH6Ob93/01x26.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marlene A*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und andere Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Hans A*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5,100.000 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. Februar 2001, GZ 4 R 6/01m-33, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. September 2000, GZ 24 Cg 201/97h-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt zwar nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren (RIS-Justiz RS0014509). Für das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben.

Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich inhaltlich einig sind. Der

Inhalt der Einigung bestimmt sodann die rechtliche Einordnung, ob

eine Gesellschaft unter gesetzlichen Rahmenbedingungen zustande

kommt. Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen

wollten, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Haben die

Vertragspartner eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente

einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielt, so vermag an

deren Zustandekommen auch die ausdrückliche Ablehnung der

Gesellschaftsform nichts zu ändern. Auch die verwaltungsrechtliche

Frage der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen

gewerbebehördlichen Voraussetzungen wären bedeutungslos (8 Ob 707/89

= Wbl 1991, 176 = ecolex 1991, 536 = JBl 1991, 645 = GesRZ 1991, 219

= RdW 1991, 261). Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein

Arbeitsverhältnis begründet, kommt der Anmeldung der

Sozialversicherung eine rechtlich relevante Bedeutung in Bezug auf

das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu (9 ObA 340/89 =

ecolex 1990, 305 = RdW 1990, 294; 8 ObA 353/97p = MietSlg 50.738).

Allerdings setzt auch das konkludente Zustandekommen eines Vertrages voraus, dass die Parteien über den Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen übereinstimmen und in diesem Sinne ihre gemeinsame Absicht auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0013951). Demnach kommt etwa auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft trotz Zusammenwirkens mehrerer Unternehmer auch nicht konkludent zustande, wenn jeder Unternehmer nur aufgrund des zwischen ihm und dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrages tätig wurde und gar nicht die Absicht hatte, sich mit den anderen Unternehmen zu einer Gesellschaft in Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen (SZ 46/15).

Da die Streitteile nach den Feststellungen der Vorinstanzen mehrmals ernsthaft die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erörtert, aber zugunsten eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum Beklagten jeweils wieder verworfen haben und bei ihren Überlegungen nicht nur die Absicherung der Klägerin in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht und steuerliche Aspekte maßgebend waren, sondern auch die Überlegung, "wie und von wem der Betrieb geführt wird" und zudem der Klägerin die Möglichkeit einer Abfertigung eingeräumt werden sollte, haben sie sehr wohl die Charakteristika der einen und der anderen Möglichkeit der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen bedacht und sich bewusst für die wesentlichen Rechtsfolgewirkungen des Arbeitsverhältnisses entschieden. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidung 9 ObA 340/89, weil dort die übereinstimmende Absicht der Parteien gerade nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur auf die Herbeiführung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Arbeitsverhältnisses gerichtet war und der dort Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur zum Schein als Arbeitgeber der Klägerin auftreten sollte. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts gewinnen.

Im Übrigen kann im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Rechtsfolgewille insbesondere auch der Klägerin tatsächlich (und nicht bloß zum Schein) auf die Herbeiführung aller wesentlichen Folgen eines Arbeitsverhältnisses gerichtet war, weil sie im Verfahren 35 Cga 33/94 des Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes Klagenfurt Dienstgeberansprüche (rückständige Gehaltsansprüche, Abfertigung usw) gegen den Beklagten - mit Erfolg - geltend machte. Es ist zwar richtig, dass ein Arbeitsverhältnis an sich auch neben dem aufrechten Gesellschaftsverhältnis begründet werden kann, weil ein Gesellschafter gleichzeitig auch Arbeitnehmer

der Gesellschaft sein kann (4 Ob 291/99v = RdW 2000, 153 = EvBl

2000/84 = RZ 2000/45 = AnwBl 2000, 650 mwN). Auf ein solches

Arbeitsverhältnis mit der zwischen ihr und dem Beklagten allenfalls geschlossenen Gesellschaft hat sie sich aber weder im Vorprozess noch in diesem Verfahren berufen, geht sie doch offenbar selbst davon aus, dass ihr der im arbeitsgerichtlichen Verfahren obsiegte Geldbetrag nicht zusätzlich zu dem im vorliegenden Verfahren eingeklagten Liquidationserlös zusteht. Vielmehr zog sie den entsprechenden Betrag als "bezahlten Vorausgewinn" von den ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Hälfteanteil an der von ihr "aufgekündigten" Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ab. In den Entscheidungen der Vorinstanzen kann daher kein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum schlüssigen Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erblickt werden.

Stichworte