Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 12.983,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.163,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der "Widersprüchlichkeit" ist dem Gesetz fremd. Der damit wohl gemeinte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegengehalten:
Für die streitentscheidende Frage, ob die Parteien ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis begründet haben, sind folgende Feststellungen wesentlich:
Der Beklagte pachtete das Cafe ""Treffpunkt" und stellte für den Betrieb dieses Unternehmens, das die Klägerin auf eigene Verantwortung völlig frei von allen Weisungen führen sollte, seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung. Beide Streitteile verpflichteten sich, eine gleich hohe Geldeinlage zu leisten, mit der das Inventar des Vorpächters abgelöst werden sollte. Sie nahmen diese Beträge als Darlehen auf, die aus den Erlösen zurückgezahlt werden sollten. Der nach Abzug aller Betriebsausgaben verbleibende Gewinn oder Verlust war im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Zur Wahrung weiterer Pensionszeiten wurde die Klägerin mit einem Bruttolohn von S 8.086,-- monatlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet, diese Anmeldung aber später auf ihren eigenen Wunsch auf eine Halbtagsbeschäftigung mit einem Bruttolohn von S 5.900,-- verringert. "Zur Aufrechterhaltung des Scheins, daß die Klägerin Arbeitnehmerin sei, vereinbarten die Streitteile", daß ihr der sich aus dem Bruttobetrag von S 8.086,-- ergebende Nettobetrag einschließlich der Sonderzahlungen als "Vorweggewinn" zufließen sollte. Vereinbarungsgemäß sollte auch der Beklagte Zahlungen als "Vorweggewinne" erhalten, doch erhielt er solche Beträge nur im ersten Jahr. Nach außenhin trat der Beklagte als Pächter (und scheinbarer Arbeitgeber der Klägerin) auf. Über das Geschäftskonto war die Klägerin nur gemeinsam mit dem Beklagten zeichnungsberechtigt.
Diese - in der Praxis auch so gehandhabten - Vereinbarungen haben die Vorinstanzen zutreffend als Gesellschaftsvertrag im Sinne der §§ 1175 ff ABGB beurteilt, weil das Vertragsverhältnis der Streitteile vom Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichberechtigung geprägt war, die Klägerin sogar über ein bloßes Mitbestimmungsrecht bei der Unternehmensführung hinaus vereinbarungsgemäß den Betrieb weisungsfrei und eigenverantwortlich zu führen hatte, wogegen sich der Beklagte auf die Beistellung von Kapital und der Gewerbeberechtigung sowie auf die Ausübung von Kontrollrechten (Mitzeichnung am Geschäftskonto) beschränkte, ohne in die Unternehmensführung durch die Klägerin einzugreifen. Außerdem hatten beide Teile ein (gleich hohes) Anfangskapital zur Verfügung zu stellen und waren an Gewinn und Verlust grundsätzlich in gleicher Höhe beteiligt. Daher spricht neben der gleichteiligen Verlustbeteiligung der Klägerin vor allem die Existenz von (Mit)entscheidungsrechten und Kontrollrechten in Fragen der Unternehmensführung als wichtigstes Abgrenzungsmerkmal zum Arbeitsvertrag für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Strasser in Rummel, ABGB Rz 18 zu § 1175; Krejci in Rummel aaO Rz 99 ff zu § 1151 ABGB; SZ 23/48; Arb 9156; SZ 48/53 ua). Da der Beklagte gegenüber Behörden und sonstigen Dritten als alleiniger Unternehmensinhaber (und zum Schein auch als Arbeitgeber der Klägerin) auftrat, war diese Gesellschaft eine Innengesellschaft (vgl. EvBl. 1976/271 mwN). Die Streitteile wollten mit der Anmeldung der Klägerin bei der Tiroler Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmerin und der Zahlung der entsprechenden Nettobezüge an die Klägerin kein Arbeitsverhältnis begründen, sondern den Erwerb weiterer Pensionszeiten sichern; ihr Rechtsfolgewille war somit nur auf die Herbeiführung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Arbeitsverhältnisses, aber nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und Lohnzahlung gerichtet; der ausgezahlte Betrag sollte vielmehr der Klägerin als "Vorweggewinn" zufließen. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses ist somit dieses verdeckte Geschäft maßgebend (§ 916 Abs. 1 ABGB). Da den Parteien der Wille fehlte, die Rechtsfolge eines Arbeitsvertrages wenigstens auf Umwegen herbeizuführen, ist ihre Vereinbarung auch nicht als bloßes Umgehungsgeschäft zu beurteilen (vgl. Rummel in Rummel aaO Rz 1 zu § 916).
Die Vereinbarung, den zwecks Aufrechterhaltung des Scheines eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausgezahlten "Nettolohn" der Klägerin als "Vorweggewinn" zu überlassen, konnte entweder bedeuten, daß sie diese Zahlungen ohne Rücksicht auf einen bereits erzielten Unternehmensgewinn (aber in Anrechnung auf diesen Gewinn) entnehmen durfte, womit sie, zumal sich auch der Beklagte die Auszahlung von "Vorweggewinnen" ausbedungen hatte, für ihre neben der Kapitaleinlage erbrachten Bemühungen als Arbeitsgesellschafterin keine höhere Gewinnbeteiligung erhalten hätte; die Vereinbarung könnte aber auch dahin auszulegen sein, daß der "Nettolohn" der Klägerin neben ihrer 50 %igen Gewinnbeteiligung endgültig aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten war, also eine Verabredung im Sinne des § 1193 ABGB vorlag. Der Hinweis der Revisionswerberin auf § 1197 Satz 2 ABGB ist verfehlt, weil abweichende Vereinbarungen möglich sind (Strasser aaO Rz 3 zu § 1197). Ob das eine oder andere zutraf, ist für die Beurteilung des Vertrages als Gesellschaftsverhältnis ohne Relevanz, da der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages Sondervergütungen für den arbeitenden Gesellschafter vorsehen, aber auch ausschließen kann. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin angestellte Geschäftsführerin des Beklagten war. Alle Hinweise der Revision auf einschlägige Kollektivvertragsbestimmungen gehen daran vorbei, daß die Klägerin nach dem eindeutigen Parteiwillen der Streitteile und den Merkmalen der getroffenen und auch gehandhabten Vereinbarung keine Arbeitnehmerin, sondern alleintätige Mitgesellschafterin des Beklagten war.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)