Rechtssatz
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
7 Ob 650/78 | OGH | 07.09.1978 |
Beisatz: Hiebei ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T1) |
6 Ob 813/80 | OGH | 30.03.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes, wie der körperlichen Unversehrtheit, indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. Gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit muss das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung (Anzünden eines Grillers) deren Gefährlichkeit vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen ist, zurücktreten. (T3) |
7 Ob 602/85 | OGH | 30.07.1985 |
Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit). (T4) |
1 Ob 36/89 | EGMR | 10.04.1991 |
Beisatz: Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T5) <br/>Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991/796 = ÖBl 1991,161 |
7 Ob 34/91 | OGH | 30.01.1992 |
Beisatz: Dem Werkunternehmer ist das Wissen seines Erfüllungsgehilfen, das dieser in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erworben hat, zuzurechnen. (T6) <br/>Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639 |
7 Ob 2132/96x | OGH | 11.06.1996 |
Auch; Beisatz: Trotz der Gefährlichkeit für andere Personen ist ein Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, nur dann rechtswidrig, wenn die zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde. (T7) |
6 Ob 2300/96w | OGH | 18.12.1996 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (so schon SZ 61/210). (T8) |
6 Ob 2228/96g | OGH | 12.03.1997 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/42 |
6 Ob 21/99b | OGH | 25.02.1999 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen. (T9)<br/>Veröff: SZ 72/39 |
6 Ob 322/98s | OGH | 25.02.1999 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt. (T10) |
6 Ob 289/98p | OGH | 25.03.1999 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 |
6 Ob 201/98x | OGH | 25.03.1999 |
Auch; Beisatz: Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen. (T11)<br/>Veröff: SZ 72/55 |
7 Ob 49/98a | OGH | 28.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war. (T12) |
6 Ob 78/00i | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen, und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung. (T13) |
6 Ob 149/01g | EGMR | 05.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 74/117 |
6 Ob 168/01a | OGH | 27.09.2001 |
Beis wie T8; Beisatz: Die als "Menschenhatz" krass formulierte Kritik an der Berichterstattung angesichts der darin verbreiteten Inhalte beruht im Kern auf einem richtigen Sachverhalt, weil die Darstellung des auch verbal massiv angegriffenen Politikers im Zusammenhang mit dem Inhalt der Berichterstattung beim Zeitungsleser Assoziationen zu einer "Hatz" im Sinn der Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 , 1483), jedenfalls im Sinn einer Beschimpfung und Verfolgung von Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 419) hervorruft (so auch schon 6 Ob 149/01g). Diese auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig. (T14) |
6 Ob 245/04d | OGH | 16.02.2006 |
Beis wie T8; Beisatz: Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. (T15) |
4 Ob 52/06k | OGH | 19.12.2006 |
Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T16) |
4 Ob 113/10m | OGH | 31.08.2010 |
Beisatz: Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit. (T17) |
4 Ob 192/10d | OGH | 15.02.2011 |
Beis wie T3 nur: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. (T18) |
3 Ob 27/14p | OGH | 18.09.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T19)<br/> |
1 Ob 97/15v | OGH | 18.06.2015 |
Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T20) |
1 Ob 153/16f | OGH | 27.09.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T18 |
1 Ob 186/16h | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18 |
3 Ob 236/17b | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; nur T18; Beisatz: Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T21) |
1 Ob 158/21y | OGH | 07.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung einer einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person. (T22) |
7 Ob 38/23y | OGH | 22.03.2023 |
Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382 c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0080OB00219_7500000_001
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