OGH 6Ob149/01g

OGH6Ob149/01g5.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Wolfgang F*****, 2. Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. F*****, 2. m*****, beide vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 250.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. April 2001, GZ 2 R 259/00y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. November 2000, GZ 24 Cg 92/00p-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Sicherungsantrag der klagenden Parteien, den beklagten Parteien werde zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung der Verbreitung unwahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen und/oder ehrenrühriger Behauptungen geboten, die Behauptung, die klagenden Parteien seien Veranstalter einer Menschenhatz gegen Hilmar K*****, oder ähnliche gleichartige wahrheitswidrige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ab sofort zu unterlassen, abgewiesen wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit 35.057,52 S (darin 5.842,93 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Erstkläger ist Herausgeber, die Zweitklägerin ist Medieninaber, Eigentümerin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "NEWS". Die Erstbeklagte ist eine politische Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zweitbeklagte betreibt eine Werbeagentur. Ende September/Anfang Oktober 2000 schaltete die Erstbeklagte über Vermittlung der Zweitbeklagten ein Inserat mit folgendem Text in jeweils zwei Ausgaben von Kurier und Neuer Kronen Zeitung:

"Das neue Ziel der Haider Jagdgesellschaft: Hilmar K*****. Jetzt schießen sich die politischen Gegner auf Hilmar K***** ein. Letztendlich geht es in Wien um die letzte Bastion der Sozialisten. Das sind übelste politische Machenschaften. Das hat System. Das ist menschenunwürdig. Deshalb: STOP der Menschenhatz!"

Das Inserat gibt überdies das Titelbild der Zeitschrift NEWS Nr 39 vom 28. 9. 2000 mit der Abbildung von Hilmar K***** und der Schlagzeile "Die blaue Bordell-Groteske" wieder. NEWS hatte in der betreffenden Ausgabe unter der Schlagzeile: "K*****: Blauer 'Check' im Puff. War der Wiener FPÖ-Chef in einem Bordell, das illegal Ausländer beschäftigt? und zahlte die Partei?" auf mehreren Seiten ausführlich berichtet.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragen die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Beklagten die wahrheitswidrige Behauptung (oder gleichartige Behauptungen) verboten werde, Erst- und Zweitkläger seien Veranstalter einer Menschenhatz gegen Hilmar K*****. Der gegen die Kläger gerichtete Vorwurf sei ehrverletzend und rufschädigend. Er erwecke den unrichtigen Eindruck, die Berichterstattung sei nicht objektives Ergebnis journalistischer Recherchen, sondern durch subjektive persönliche Interessen motiviert und ziele darauf ab, die politische Karriere des Genannten zu zerstören und ihm so persönlich zu schaden. Die Zweitbeklagte hafte als Gehilfin und Mittäterin der Erstbeklagten.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Inserat gebe die eigene wertende Meinung der Erstbeklagten im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung wieder, sie sei nicht rechtswidrig. Bestritten werde die Aktivlegitimation der Zweitklägerin und die Passivlegitimation der zweitbeklagten Werbeagentur. Der angeblich ehrverletzende Angriff richte sich gegen Berichterstattung und Aufmachung eines Artikels, treffe somit nicht die soziale Stellung des dafür nicht verantwortlichen Medieninhabers. Die Zweitbeklagte habe die Veröffentlichung der Inserate lediglich vermittelt, dass sie an ihrer Gestaltung teilgenommen habe, hätten die Kläger nicht behauptet. Im Übrigen sei der Sicherungsantrag schon mangels Gefahrenbescheinigung abzuweisen.

Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Es bejahte die Aktivlegitimation der Zweitklägerin aus der Überlegung, dass sich die Angriffe auch gegen sie als Medieninhaberin richteten. Der Vorwurf der Menschenhatz sei eine Tatsachenbehauptung, sie sei ehrverletzend und kreditschädigend und könne aus dem Umstand, dass die Kläger über den Bordellbesuch des genannten Politikers berichtet hätten, nicht abgeleitet werden. Er entbehre daher eines rechtfertigenden wahren Sachverhaltes. Auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen könnten die Beklagten das Recht der freien Meinungsäußerung nicht geltend machen. Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Mittäterin. Einer Gefahrenbescheinigung bedürfe es hier nicht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge. Der Vorwurf der Menschenhatz werde im Sinn der Zweifelsregel so verstanden, dass einer unschuldigen Person unabhängig von objektiven, sachlich nachprüfbaren Kriterien aus persönlichen, nur subjektiv nachvollziehbaren Gründen geschadet bzw sie vernichtet werden soll. Dieser Vorwurf bedeute eine ehrverletzende und kreditschädigende Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit die Beklagte hier nicht unter Beweis gestellt habe. Eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreite aber das Maß zulässiger politischer Kritik und könne auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Der Vorwurf treffe sowohl den Zeitungsherausgeber, der die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimme, als auch ihren Medieninhaber; beide seien somit aktiv legitimiert. Die Zweitbeklagte sei als Verbreiterin der Tatsachenbehauptung passiv legitimiert. Einer Gefahrenbescheinigung bedürfe es nicht, weil die Gefahr der Schädigung des wirtschaftlichen Rufes des klagenden Herausgebers und der Medieninhaberin evident sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Prüfpflicht von Werbeunternehmen und deren Haftung für Verstöße gegen § 1330 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien ist zulässig und berechtigt.

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - im vorliegenden Fall politisch interessierte Zeitungsleser - bei ungezwungender Auslegung verstanden wird (6 Ob 316/99k; 6 Ob 112/00i). Der hier zu beurteilende Vorwurf der "Menschenhatz" enthält zunächst eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich wegen des Vorwurfs unehrenhaften Verhaltens auch ehrenbeleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist. Als "Hatz" wird im Allgemeinen die Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, 1483), umgangssprachlich auch die Beschimpfung und Verfolgung bestimmter Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 419) verstanden. Dieser Begriff wird hier aber im Zusammenhang mit und als Kritik an der Berichterstattung der Zeitschrift NEWS über den Spitzenkandidaten der Wiener FPÖ bei der Wiener Gemeinderatswahl gebraucht. Mit seinem Bericht "K*****: Blauer 'Check' im Puff. War der Wiener FPÖ-Chef in einem Bordell, das illegal Ausländer beschäftigt? Und zahlte die Partei?" hatte NEWS kurz vor der Wiener Gemeinderatswahl den Spitzenkandidaten der Partei massiv angegriffen: Er stehe als "Chef der mächtigen Wiener Landespartei vor dem Aus", seinetwegen werde die Partei, die vor ihrem wichtigsten Wahlkampf seit der vergangenen Nationalratswahl stehe, "hochgradig nervös". Der Bericht spricht mehrere in der Öffentlichkeit bekannte Vorfälle an, in denen der Politiker "aufgefallen" sei und deretwegen er "vor dem Aus" stehen soll. Er wird auch als Opfer eines Tortenwerfers und als Urheber der Sprachschöpfung "Hump - Dump" angesprochen. Die wiedergegebenen Schilderungen über einen Bordellbesuch und die Bezeichnung des Politikers als "Hauptperson dieser fröhlichen Abendgestaltung" in einer "illegalen Russenhütt'n" zeigt den Genannten als Politiker, der dienstliche Gründe für den Besuch eines Bordells vorgibt und die Kosten dafür - dem Vernehmen nach - aus der Parteikasse bezahlt. Die geschilderten Episoden werden, im Gegensatz zu Abbildungen aus dem Wiener Wahlkampf gestellt, die den Politiker im Gespräch mit Pensionisten zeigen und als "der gute Mensch von Favoriten", als "Hilmar K*****, der Kämpfer gegen Ausländer" und vor Wahlplakaten "Keine Gnade für Drogenhändler" und "Wir garantieren: Stop der Überfremdung" zeigen. Zugleich wird kritisiert, dass der Politiker einerseits den "Kampf gegen Überfremdung und illegale Ausländer auf seine Fahnen geheftet" habe und andererseits Lokale besuche, die mit dem Verbot illegaler Prostitution und illegaler Beschäftigung in Konflikt gerieten. Für die angesprochenen Leser - umfassende Kenntnisse der über politische Themen geführten Auseinandersetzungen zwischen NEWS und FPÖ können mittlerweile vorausgesetzt werden - ist unzweifelhaft erkennbar, dass die kritische Berichterstattung über den Politiker einerseits und der darauf bezogene Vorwurf der "Menschenhatz" andererseits im Rahmen einer politisch geführten Auseinandersetzung erfolgten und der in diesem Zusammenhang formulierte Aufruf "Stop der Menschenhatz" zum Ausdruck bringen wollte, dass die in NEWS enthaltenen Angriffe als überzogene Verfolgung des politischen Gegners beendet werden sollten. Die als "Menschenhatz" sicherlich krass formulierte Kritik beruht im vorliegenden Fall in ihrem Kern auf einem wahren Sachverhalt. Die so kritisierte Berichterstattung lässt nämlich das Bemühen erkennen, diesen Politiker anhand verschiedener im Artikel aufgezeigter Episoden in Gegenüberstellung zu seinen im Wahlkampf vertretenen Ansichten in möglichst negativem, unglaubwürdigen Licht darzustellen und verbindet damit Äußerungen wie, er sei bereits mehrfach negativ aufgefallen, stehe unmittelbar vor der Wiener Gemeinderatswahl "vor dem Aus" und Ähnliches.

Die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt es bei der zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erforderlichen Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schuzzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0022917; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15, 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 641 - Oberschlick). Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in letzter Zeit ausgedehnt und klar ausgesprochen, dass sich auch Privatpersonen und private Vereinigungen eine kritische Beurteilung gefallen lassen müssen, sobald sie die politische Bühne ("the arena of public debate" - die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (EGMR vom 27. 2. 2001, MR 2001, 89 - Jerusalem). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung voll an.

Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus: Die im Inserat der Erstbeklagten kritisierte Berichterstattung im Medium der Kläger betraf Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer politischen Partei bzw einem Vertreter dieser Partei. Die Zeitschrift NEWS hat durch ihren nicht gerade zimperlichen Bericht über den Spitzenkandidaten der Erstbeklagten selbst die Kritik jener Partei ausgelöst, deren Repräsentant durch die Berichterstattung massiv angegriffen wurde. Die Kläger, Herausgeber und Medieninhaber des die politische Diskussion auslösenden und damit die Kritik provozierenden Mediums, müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des so angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die als "Menschenhatz" formulierte Kritik nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen; schwerwiegende Gründe, die eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Der Sicherungsantrag erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt, sodass auf die weiteren Einwendungen des Mangels der Aktiv- bzw Passivlegitimation und der Gefahrenbescheinigung nicht mehr einzugehen ist.

Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird somit Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.

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