OGH 1Ob97/15v

OGH1Ob97/15v18.6.2015

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** R*****, vertreten durch Mag. Christina Winterheller, Rechtsanwältin in Tamsweg, gegen die beklagten Parteien 1. G***** K*****, vertreten durch Dr. Arnold Gangl, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, 2. A***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, wegen 20.643 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. März 2015, GZ 6 R 35/15g‑26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. Jänner 2015, GZ 6 Cg 28/14d‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Zwischenurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 20.643 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. Jänner 2014 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleiben ebenfalls der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Polizeibeamtin und befand sich am 29. 6. 2013 gegen 1:00 Uhr früh gemeinsam mit einem Kollegen, beide in Polizeiuniform, auf einer Streifenfahrt, als sie mehrere Personen bemerkte, von welchen einer eine blutende Wunde im Bereich der Augenbraue hatte. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Straßenbeleuchtung gut.

Die Klägerin beobachtete die Szene vom Beifahrersitz des Streifenwagens aus und hatte den Eindruck, dass hier ein Raufhandel im Gange war. Tatsächlich war der Zweitbeklagte von anderen niedergeschlagen und mit Füßen getreten worden. Der Erstbeklagte wollte ihm zu Hilfe kommen und fügte dabei einem Angreifer eine Platzwunde an der rechten Augenbraue zu. In die Auseinandersetzung waren zumindest sechs Leute involviert, wobei sich rund um die Streitenden ein Kreis von Passanten formiert hatte.

Der Kollege der Klägerin brachte den Streifenwagen zum Stillstand, ohne jedoch das Blaulicht einzuschalten. Der Erstbeklagte sah das Polizeiauto sowie die Klägerin und ihren Kollegen und flüchtete, weil er keine Probleme aufgrund der stattgefundenen Auseinandersetzung haben wollte. Er erreichte nach ca 10 m den Bereich einer Baustelle, die auch den Gehsteig erfasste. Für Fußgänger war ein schmaler Teil der Straße vom Fahrzeugverkehr durch eine ca kniehohe Barriere aus Metall abgegrenzt. In Laufrichtung des Erstbeklagten endete diese Abgrenzung schräg nach unten hin auslaufend. Der Zweitbeklagte lief dem Erstbeklagten nach, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er das Polizeiauto ebenfalls bemerkt hatte. Keiner der Beklagten beendete die Flucht, obwohl beide die Aufforderung der Klägerin zum Stehenbleiben („Halt, Polizei“) wahrgenommen hatten.

Die Beklagten benutzten bei ihrer Flucht im Bereich der Baustelle jenen Teil, der für Fußgänger vorgesehen war. Die Klägerin lief ca 5 bis 6 m hinter ihnen, allerdings im Bereich der Baustelle nicht in dem für Fußgänger vorgesehenen Teil, sondern rechts daneben auf der Fahrbahn. Als die Klägerin das Ende der Baustelle erreichte, waren die Beklagten immer noch einige Meter vor ihr. Die Beklagten liefen nach links auf den Gehsteig zu. Die Klägerin wollte ihnen folgen, und trat mit dem Fuß auf den abgeschrägten Teil der Abgrenzung. Dadurch kam sie zu Sturz und verletzte sich.

Die Klägerin begehrt 20.643 EUR sA an Schadenersatz und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Beklagten seien an einem Raufhandel mit Verletzten beteiligt gewesen und hätten nach Eintreffen des Streifenfahrzeugs und Erkennen, dass sich Polizeibeamte dem Vorfallsort näherten, die Flucht ergriffen. Da die Beklagten unter dringendem Tatverdacht gestanden seien, sei sie gezwungen gewesen, die Verfolgung aufzunehmen, um deren Identität feststellen zu können. Sie habe die Beklagten wiederholt zum Stehenbleiben aufgefordert und sich als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben. Im Baustellenbereich sei sie entlang der Straße gelaufen, um die Beklagten vor dem Baustellenende abfangen zu können. Beim Versuch, über die Absperrung zu springen, die sich zwischen dem Fußgängerbereich und der Straße befunden habe, sei sie gestürzt. Dabei habe sie sich verletzt.

Der Erstbeklagte wendete ein, er habe keine Zurufe der Klägerin wahrgenommen und sei vom Ort des Vorfalls weggelaufen, um „keinen Stress zu bekommen“. Die „Fluchtsituation“ sei längst beendet gewesen, als die Klägerin zu ihrem Sprung über die Mauer angesetzt habe und zu Sturz gekommen sei. Er habe für die Klägerin keine Gefahrenlage geschaffen, vielmehr habe es sich um ein im Bereich der Lokalmeile beinahe allwöchentlich vorkommendes Weglaufen im Zuge eines Raufhandels ohne relevante strafrechtliche Aspekte gehandelt.

Der Zweitbeklagte brachte vor, er sei, nachdem eine dritte Person ihm gegenüber tätlich geworden sei, mit Hilfe des Erstbeklagten geflüchtet, um weiteren Drohungen und Misshandlungen zu entgehen. Er habe nicht bemerkt, dass sich Polizeibeamte der Örtlichkeit genähert hätten. Erst in weiterer Folge habe er die Aufforderung der Klägerin zum Stehenbleiben gehört, worauf er sofort angehalten habe. Die Klägerin hätte auf der Straße bis zum Ende der Baustelle weiterlaufen und dann den Beklagten auf dem Gehsteig den Weg versperren können, weswegen für den Sprung der Klägerin über die Absperrung keine Notwendigkeit bestanden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen der Verpflichtung, an der Feststellung der Identität mitzuwirken (§ 118 Abs 3 StPO) und dem eingetretenen Schaden, bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Beklagten hätten durch ihre Flucht entlang einer beleuchteten Straße auch keine derart eminente Gefahrenlage geschaffen, wie sie in der Entscheidung 8 Ob 3/87 haftungsbegründend gewesen sei. Hinsichtlich des Zweitbeklagten sei nicht feststellbar gewesen, ob dieser die eintreffende Polizei und die Verfolgung durch die Klägerin bemerkt habe. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin im Zuge der Verfolgung zu Schaden kommen könnte, habe er doch bei seiner Flucht eine asphaltierte Fahrbahn benützt, ohne ein Hindernis zu überspringen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wobei es in tatsächlicher Hinsicht darauf verwies, dass der Zweitbeklagte im Sinn des § 266 Abs 1 ZPO zugestanden habe, während seiner Flucht jedenfalls eine Aufforderung der Klägerin zum Stehenbleiben wahrgenommen zu haben. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die Beklagten in den Augen der Klägerin im Sinne des § 22 Abs 3 SPG einer strafbaren Handlung verdächtig gewesen seien, weswegen die von ihr angestrebte Identitätsfeststellung nur noch nach § 118 StPO zulässig gewesen sei. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sei jedermann verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Da der Beschuldigte aber keine aktive willensgesteuerte Handlung vornehmen müsse, gelte dies nicht für den Tatverdächtigen. Er habe Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nur zu dulden, müsse aber nicht an den Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn mitwirken. Die Flucht sei für sich gesehen daher nicht rechtswidrig. Durch ihre Flucht hätten die Beklagten für die Klägerin auch keine im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu den sogenannten Verfolgungsschäden eminente Gefahrenlage geschaffen. Sie seien zu Fuß auf einer asphaltierten, gut beleuchteten Straße geflüchtet. Auch die Wahl eines Fluchtwegs innerhalb der entlang einer Baustelle errichteten Fußgängerpassage habe kein besonderes Gefahrenmoment begründet. Damit liege kein in seiner Gefahrenträchtigkeit mit den durch den Obersten Gerichtshof beurteilten Verfolgungsschäden vergleichbarer Sachverhalt vor. Beide Beklagten hätten ab der Wahrnehmung des Rufes der Klägerin von der Verfolgung zwar gewusst. Der eingetretene Schaden sei ihnen aber auch subjektiv nicht zurechenbar, weil sie nicht voraussehen hätten müssen, dass die Klägerin bei ihrer Verfolgung einen anderen Weg wählen werde und im Zuge eines Sprungs über die Abgrenzung im Bereich von deren auslaufenden Ende stürzen könnte. Die Verletzung der Klägerin bewege sich innerhalb des normalen Verfolgungsrisikos.

Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage der Haftung für einen Verfolgungsschaden im Zuge der Verfolgung eines einer Straftat Verdächtigen in der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist auch berechtigt.

1. Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel zunächst geltend, die Flucht der Beklagten sei rechtswidrig und daher verpönt gewesen. Dazu beruft sie sich auf die Bestimmung des § 35 SPG sowie auf § 118 StPO. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 35 SPG wären die Beklagten verpflichtet gewesen, aktiv an ihrer Identitätsfeststellung mitzuwirken. Selbst wenn man aber von der Anwendung des § 118 Abs 3 StPO ausgehe, hätten sie nicht flüchten dürfen. Als Tatverdächtige wären sie zwar nicht verpflichtet gewesen, an einer Identitätsfeststellung aktiv mitzuwirken. Sie hätten aber Handlungen unterlassen müssen, die zu deren Vereitelung führten, wie etwa das Verlassen des Tatorts.

Darauf ist zunächst einzugehen:

1. Den Sicherheitsbehörden obliegt gemäß § 21 Abs 1 SPG die Abwehr allgemeiner Gefahren.

1.1 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 35 Abs 1 SPG (idF BGBl I 2007/113) zur Feststellung der Identität eines Menschen unter anderem ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Z 1). Nach Abs 3 zweiter Satz dieser Bestimmung ist jeder Betroffene verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

1.2 Sobald eine bestimmte Person einer strafbaren Handlung verdächtig ist, sind ausschließlich die Bestimmungen der StPO maßgebend (§ 22 Abs 3 Satz 2 SPG idF BGBl I 2007/114). Für die Identitätsfeststellung gilt dann deren § 118 (seit 1. 1. 2008 nicht geändert). Nach § 118 Abs 1 StPO ist die Identitätsfeststellung zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten. Abs 3 dieser Norm bestimmt, dass jedermann verpflichtet ist, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt. Wirkt die Person an der Identitätsfeststellung nicht mit oder kann ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit a StPO von sich aus durchzuführen (§ 118 Abs 4 StPO).

1.3 Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Befugnisse zur Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG grundsätzlich enden, sobald eine bestimmte Person einer konkreten Tat verdächtigt ist, sodass ab diesem Zeitpunkt die sicherheitspolizeilichen Aufgaben zugunsten jener der kriminalpolizeilichen Agenden zurücktreten, die dem Regime der StPO unterworfenen sind. Es kann aber auch, worauf die Klägerin abzielt, wenn sie geltend macht, dass sie die Verfolgungshandlung in Erfüllung der ihr durch das Sicherheitspolizeigesetz übertragenen Aufgaben vornahm, zu Überschneidungen kommen, wenn nämlich sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig sind (vgl § 21 Abs 2 SPG). Das kann der Fall sein, wenn der Täter noch unbekannt ist, die Tat also noch nicht geklärt ist und die Gefahr einer Wiederholung durch denselben Täter besteht (vgl Vogl , WK‑StPO § 18 Rz 31 mwN). Ist das der Fall, kann die Maßnahme sowohl auf eine sicherheits‑ als auch eine kriminalpolizeiliche Befugnis gestützt werden, sodass eine doppelte rechtliche Legitimation vorliegt ( Wiederin , Einführung in das Sicherheitspolizeirecht Rz 293; Wimmer in Thanner / Vogl , Sicherheitspolizeigesetz², 215; vgl auch Vogl aaO Rz 36).

2.1 Der Beschuldigte muss zwar an der Identitätsfeststellung nicht mitwirken, weil er keine aktive willensgesteuerte Handlung vornehmen muss, um zur Aufklärung der Tat beizutragen. Bei Nichtmitwirkung darf jedoch die Identitätsfeststellung zwangsweise durchgesetzt werden ( Birklbauer , WK-StPO § 118 Rz 18). Geht man davon aus, dass das Einschreiten der Klägerin ausschließlich § 118 StPO zu unterstellen ist, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Beklagten schon deshalb rechtswidrig handelten, weil sie durch ihre Flucht letztlich auch eine zwangsweise Identitätsfeststellung zu hindern trachteten. Diente das Einschreiten der Klägerin und ihres Kollegen auch der Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe, wäre die von der Klägerin angestrebte Anhaltung der flüchtenden Beklagten zur Identitätsfeststellung auch § 35 Abs 1 SPG zu unterstellen. Ob das der Fall ist und ob den Beklagten ein allfälliger objektiver Verstoß gegen diese Vorschriften auch subjektiv vorwerfbar wäre, muss hier aber nicht näher untersucht werden.

2.2 Obwohl die sicherheitspolizeilichen Vorschriften ihrem Wesen nach vorwiegend einen präventiven Zweck verfolgen, dient die Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG auch der Aufklärung von Straftaten und damit letztlich der Sicherung des Strafverfahrens ( Birklbauer , WK‑StPO § 118 Rz 5). § 53 Abs 2 und § 57 Abs 1 Z 6 SPG (je idF BGBl I 2012/13) ermächtigen die Kriminalpolizei, die nach § 118 StPO ermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens und zur Abwehr gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) zu verwenden und zu diesem Zweck in der Zentralen Informationssammlung zu verarbeiten, sofern gegen den Betroffenen Ermittlungen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung geführt werden ( Birklbauer aaO Rz 25). Zweck der Identitätsfeststellung durch die Kriminalpolizei nach § 118 StPO ist ebenfalls die Aufklärung von Straftaten und die Sicherung des Strafverfahrens.

3. Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzt haben, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (RIS‑Justiz RS0031143). Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“; RIS‑Justiz RS0022933). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen (RIS‑Justiz RS0027553 [T7, T18]). Wie bereits dargelegt, verfolgen die sicherheitspolizeilichen‑ bzw kriminalpolizeilichen Bestimmungen über die Identitätsfeststellung die Aufklärung von Straftaten und die Sicherung des Strafverfahrens bzw Strafvollzugs und verfolgen damit im Interesse der Allgemeinheit gelegene Ziele. Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist damit nicht darin gelegen, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Sicherung der Identitätsfeststellung die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren. Damit muss hier nicht geklärt werden, ob das Einschreiten der Klägerin auch unter § 35 Abs 1 SPG subsumiert werden könnte.

4. Es besteht keine Rechtspflicht für den einer Straftat Verdächtigen, sich der Strafverfolgung zu stellen, also nicht zu flüchten. Die Flucht als solches ist daher auch nicht Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Fliehenden für Schäden aus der Verfolgung. Die Klägerin leitet eine Haftung der Beklagten für die durch ihre Verfolgung entstandenen Schäden aber auch daraus ab, dass die Beklagten durch ihr Verhalten in vorwerfbarer Weise für sie eine Gefahrenlage geschaffen hätten.

4.1 Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten (RIS‑Justiz RS0022946). Daraus werden Sorgfalts‑ und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (7 Ob 24/02h mwN).

4.2 Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen. Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt (7 Ob 171/11i). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (RIS‑Justiz RS0022778; RS0023719).

4.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (8 Ob 3/87 = SZ 60/105; 2 Ob 2264/96x = SZ 69/214; 10 Ob 55/11b) zur Frage der Haftung für sogenannte „Verfolgungsschäden“ ausgesprochen, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines vor Polizeibeamten Fliehenden darin bestehe, dass er durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht für den Verfolger eine eminente Gefahrenlage geschaffen habe, weswegen er verpflichtet gewesen wäre, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt werde. Dieses Verhalten könne nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuchs bestehen, wozu der Flüchtende jederzeit in der Lage sei. Solange die durch die Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrecht erhalten werde, verletze der Fliehende diese dem Schutz des Verfolgers dienende Rechtspflicht. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, dass dieser für den dem Verfolger entstandenen Schaden hafte, wenn sich darin gerade das Risiko realisiert habe, das durch die Flucht herbeigeführt worden sei.

5.1 Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich der vorliegende Fall von den durch den Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Fällen im Zusammenhang mit Verfolgungsschäden unterscheidet.

5.2 Im Fall der Entscheidung 8 Ob 3/87 ignorierte ein Fahrzeuglenker die Aufforderung zum Stehenbleiben gemäß § 97 Abs 5 StVO, fuhr auf einen Sicherheitsbeamten zu, sodass dieser zur Seite springen musste, und flüchtete vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Im Zuge der Verfolgung kam das Polizeifahrzeug von der Straße ab. Die Zurechnung des Schadens erfolgte wegen der durch die von der Rechtsordnung verpönten Flucht geschaffenen eminenten Gefahrenlage unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Polizeibeamten.

5.3 Der Entscheidung 2 Ob 2264/96x lag zugrunde, dass ein privater Unfallsgeschädigter die Verfolgung des flüchtenden Gegners aufnahm, weil er wegen dessen Fahrerflucht um die Durchsetzung seiner Ansprüche fürchtete, und dabei zu Schaden kam. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Fahrerflüchtige gegen § 4 StVO verstoßen habe und die Vermeidung des eingetretenen Verfolgungsschadens noch vom Schutzzweck dieser Norm umfasst sei.

5.4 Im Fall der Entscheidung 10 Ob 55/11b flüchtete ein alkoholisierter Autolenker, der sich einer Verkehrskontrolle entzogen hatte, zu Fuß weiter; ein ihn verfolgender Polizeibeamter übersah in der Dunkelheit eine ungesicherte Stützmauer, über die er stürzte, wodurch er sich verletzte. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, der Fliehende habe die Verfolgung geradezu herausgefordert und eine erhöhte Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen, indem er in einen dunklen Bereich geflüchtet sei, ohne zu wissen, ob und welche Gefahren sich dort auftun könnten. Die Verletzung des Verfolgers sei ihm daher objektiv und subjektiv zuzurechnen.

6. In der Literatur wird die zivilrechtliche Haftung für Verfolgungsschäden grundsätzlich bejaht. Im Einzelnen finden sich dazu folgende Ansätze:

Koziol (Haftpflichtrecht I³ Rz 4/55) geht von der Rechtswidrigkeit der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Verfolgenden aus, wenn der Fliehende diesen zur Verfolgung herausgefordert hat und nennt als Beispiel den einen Einbrecher verfolgenden Bestohlenen. Die normalen, stets vorhandenen Lebensrisiken habe der Geschädigte aber selbst zu tragen, weil insofern keine Gefahrenerhöhung bewirkt worden sei. Auch Karner (in KBB4 § 1295 ABGB Rz 4) bejaht in solchen Fällen die Haftung des Flüchtenden, sofern die vom Verfolger eingegangenen Risiken verhältnismäßig sind und der Schaden sich nicht als Verwirklichung allgemeiner Lebensrisiken darstellt. Nach Harrer (in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 26) verantwortet der Flüchtende die mit der Verfolgung im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung stehenden Risiken, weil er die Sicherheitsorgane zu diesem Vorgehen veranlasst hat, sofern die Verfolgung nicht unangemessen ist. Ausgehend von einer vom Gesichtspunkt der Gewalt über eine Gefahrenquelle vorgenommenen Interessenabwägung stellt nach Wagner (Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl 1984, 525 [529]) die Flucht im Hinblick auf Schäden, die der Verfolger bei einer gerechtfertigten Verfolgung erleidet, eine rechtswidrige Verletzungshandlung im Sinn des § 1295 ABGB dar. Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 10) bejaht ebenfalls die Haftung des Verfolgten für Schäden, die der Verfolgende bei der Verfolgungsjagd erleidet, wenn dieser gegenüber den absolut geschützten Rechtsgütern des Verfolgenden ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, steht jedoch dem vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 3/87 vertretenen Lösungsansatz über das Ingerenzprinzip (statt über Verletzung von § 4 StVO) kritisch gegenüber.

7.1 Wie die bislang in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs behandelten Fälle und die Stellungnahmen aus der Literatur zeigen, geht es bei Verfolgungsschäden regelmäßig um die Frage der Haftung für eine Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter. Ganz allgemein gilt bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte, dass das Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden ist (RIS‑Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Verhaltenspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können bzw welche ihnen zumutbar sind, weiters die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (RIS‑Justiz RS0022899). Es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen, wobei diese Wahrscheinlichkeit durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird (RIS‑Justiz RS0023175).

7.2 Wenngleich keine Rechtspflicht besteht, nicht zu flüchten, fehlt es an einem allgemein anerkannten Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der Flucht. Ein solches Verhalten wird von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Das ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

7.3 Aus § 1 Abs 1 StPO wird abgeleitet, dass das Strafverfahren der Aufklärung von Straftaten und der Verfolgung verdächtiger Personen dient. § 18 Abs 3 StPO stellt dazu klar, dass die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den strafprozessualen Bestimmungen als kriminalpolizeilicher Exekutivdienst gilt (Vogl, WK‑StPO § 18 Rz 16). Die Feststellung der Identität von Personen, die an der Beteiligung an einer Straftat ‑ wie hier zB nach § 91 StGB ‑ verdächtigt sind, liegt damit im öffentlichen Interesse. Für die Klägerin lagen hinreichende Gründe vor anzunehmen, dass die Beklagten straffällig geworden sein könnten, indem diese die Flucht ergriffen, wobei der Erstbeklagte von Anbeginn wusste, dass er von Polizisten verfolgt wurde und der Zweitbeklagte seine Flucht aufrecht erhielt, nachdem er von der Verfolgung durch die Aufforderung der Klägerin, stehen zu bleiben, Kenntnis erlangt hatte, haben sie die Klägerin zu der nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gebotenen und von der Rechtsordnung gewünschten Verfolgung herausgefordert. Eine weitere Rechtsgüter-abwägung war von ihr bei gegebener Sachlage nicht zu erwarten. Sie handelte entsprechend ihrer beruflichen Einsatzpflicht, in dem sie die Verfolgung aufnahm und sich dadurch dem erhöhten Risiko von Nachteilen aussetzte, das mit einem schnellen Rennen, wie es zur Verfolgung von flüchtenden Tatverdächtigen erforderlich ist, zwangsläufig einhergeht. Die mit der Verfolgung verbundenen Risiken standen auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Verfolgung, nämlich die Identität der Beklagten zur Aufklärung einer Straftat bzw zur Sicherung der Strafverfolgung festzustellen.

7.4 Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Beklagten mit ihrer Flucht eine erhöhte Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin geschaffen haben. Gerade der Umstand, dass Verdächtige, wie hier die Beklagten, im Laufen flüchteten, erforderte eine rasche und adäquate Reaktion der Klägerin, wobei mit einer solchen Verfolgungshandlung unzweifelhaft eine gesteigerte Gefahrenträchtigkeit verbunden ist. Das zeigt sich hier schon darin, dass die Beklagten ihre Fluchtrichtung in der Nacht entlang der Baustellenabgrenzung wählten und ihre Flucht, mag die Örtlichkeit auch ausgeleuchtet gewesen sein, für die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht agierende Klägerin die Gefahr mit sich brachte, Hindernisse ‑ wie eben die Barriere zur Begrenzung des Fußgängerbereichs ‑ oder sonstige besondere Boden-beschaffenheiten in der Schnelligkeit zu übersehen oder falsch einzuschätzen. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung rechtfertigt es daher, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizeibeamtin auf die Beklagten zu verlagern. Die verfolgungsbedingten Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten damit objektiv vorwerfbar.

7.5 Die Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten auch subjektiv zuzurechnen. Die subjektive Seite der Haftung, nämlich der Vorwurf, die Körperverletzung der Klägerin schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass die Beklagten damit rechnen mussten, verfolgt zu werden und voraussehen konnten, dass ihre Verfolgerin dabei möglicherweise zu Schaden kommen könnte. Die Beklagten haben ihre Verfolgung durch die Klägerin durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, wobei ihnen auch bewusst sein musste, dass sie schon allein aus der Art ihrer Flucht eine Gefahrenlage für die sie verfolgende Klägerin schufen, weil sie durch Weglaufen diese in zurechenbarer Weise in die Lage erhöhter Verletzungsgefahr brachten. Nicht erforderlich ist, wie das Berufungsgericht offenbar meint, dass die Beklagten den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verletzungserfolg voraussehen konnten oder vorausgesehen haben (vgl RIS‑Justiz RS0022944 [T10; T11]).

8. Auch bei „Verfolgungsschäden“ ist eine Verschuldensteilung zwischen dem Flüchtenden und dem ihn verfolgenden Sicherheitswachebeamten grundsätzlich denkbar (RIS‑Justiz RS0027064 [T1]). Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz auch geltend gemacht, die Klägerin habe den Nachteil wegen ihres Verhaltens selbst zu tragen und damit dem Grunde nach deren Alleinverschulden an der Verletzung behauptet. Die Einwendung des

Alleinverschuldens enthält auch jene des

Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0027044). Im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angelastet werden, wenn sie in der gebotenen Eile einen für sie ungünstigen Weg wählte.

9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO, § 393 Abs 4 ZPO.

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