OGH 4Ob524/92 (RS0022656)

OGH4Ob524/9223.2.2022

Rechtssatz

Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden.

Normen

ABGB §1293
ABGB §1313a I

4 Ob 524/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/52 = ZVR 1992/177 S 374 = JBl 1992,786

1 Ob 2406/96xOGH24.06.1997
9 Ob 69/98gOGH08.07.1998

nur: Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden. (T1)

4 Ob 192/10dOGH15.02.2011

Vgl auch; nur: Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren. (T2)

8 Ob 52/11xOGH25.05.2011

Auch

1 Ob 97/15vOGH18.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T3)

7 Ob 78/18yOGH24.05.2018

Auch

3 Ob 228/21gOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nur Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00524_9200000_001