2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung Definitionen
§ 117.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
- 2. „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
- a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
- b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
- 3. „Durchsuchung einer Person“
- a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
- b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
- 4. „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
- 5. „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40202492
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