OGH 9Os118/75 (RS0059503)

OGH9Os118/757.2.2023

Rechtssatz

Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann - und zwar mit Beschluss gemäß § 74 Abs 2 StPO - abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. Die Delegierung einer Strafsache wegen Anscheins der Befangenheit eines ganzen Gerichts wäre eine Vernachlässigung (Ausschaltung) des im § 74 Abs 2 und 3 StPO und im § 183 Geo vorgeschriebenen Verfahrens.

Normen

Geo §183
StPO §39 B
StPO §43 B
StPO §62
StPO §72 ff

9 Os 118/75OGH15.10.1975

Veröff: SSt 46/57

13 Nds 115/81OGH21.08.1981

Vgl auch

9 Nds 59/82OGH11.05.1982

Vgl auch

10 Os 145/81OGH03.08.1982

Vgl auch

13 Nds 66/83OGH10.05.1983

Vgl auch

13 Ns 21/84OGH08.11.1984

Vgl auch

11 Os 26/85OGH19.03.1985

Vgl auch

13 Ns 23/85OGH28.11.1985

Vgl auch

11 Os 184/85OGH17.03.1986

nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt. (T1) Veröff: SSt 57/17

11 Os 138/86OGH15.09.1986

nur T1; Veröff: SSt 57/64

11 Nds 147/86OGH04.11.1986

nur T1

12 Os 171/86OGH09.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Ein aus Befangenheitserwägungen gestellter Delegierungsantrag ist der Sache nach als Ablehnungsantrag aufzufassen. (T2)

15 Os 187/87OGH19.01.1988

Vgl auch

15 Ns 11/88OGH31.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Befangenheit eines Gerichtes stellt keinen Delegierungsgrund dar. (T3)

14 Os 130/88OGH21.09.1988

Vgl auch

14 Ns 25/88OGH09.11.1988

Vgl auch

12 Ns 1/89OGH19.01.1989

Vgl auch

15 Nds 37/90OGH05.04.1990

nur T1

13 Ns 17/90OGH25.10.1990

Vgl auch

15 Ns 1/91OGH07.02.1991

nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. (T4)

15 Os 91/92OGH20.08.1992

Vgl auch

15 Ns 9/94OGH16.06.1994

Vgl auch

15 Ns 17/94OGH15.12.1994

nur T1

13 Ns 17/94OGH14.12.1994

Vgl auch

11 Nds 63/96OGH03.06.1996

Vgl auch

14 Os 92/97OGH05.08.1997

Auch; Beisatz: Die Befangenheit ist kraft der Spezialbestimmungen der §§ 73 bis 74a StPO aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen. (T5)

15 Ns 4/99OGH22.03.1999

Auch; Beis wie T5

13 Ns 1/01OGH14.02.2001

Auch; nur T4

15 Nds 28/01OGH31.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über den Antrag auf "Wiederaufnahme des Personalsenatsverfahrens" fällt in die Kompetenz des Personalsenates des Landesgerichtes. (T6)

15 Ns 19/01OGH13.12.2001

Auch; nur: Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74 a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. (T7)<br/>Beisatz: Die durch BGBl I 1999/55 erfolgte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, dass Befangenheitsüberlegungen infolge der abschließenden Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen in §§ 72 bis 74a StPO eine Delegierung nicht rechtfertigen können. (T8)

15 Ns 20/02OGH28.11.2002

Auch; nur T4; Beis wie T5

13 Os 138/07dOGH16.01.2008

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

14 Os 43/08tOGH13.05.2008

Auch; Beisatz: Die mit dem BGBl I 2004/19 (Strafprozessreformgesetz ab 2008) bewirkte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T9)<br/>Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO nF abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nF (abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO nF) nicht rechtfertigen können. Eine Delegierung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn alle Richter des zuständigen Gerichts befangen wären, weil dies eine Vernachlässigung des in den §§ 44 f StPO nF (siehe auch § 183 Geo) vorgeschriebenen Verfahrens wäre. (T10)

1 Präs 2690-753/09kOGH19.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht rechtfertigen können. Die Ausnahme des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO von diesem Grundsatz (ein gegen einen Richter desselben Gerichts geführtes Verfahren) liegt hier nicht vor. (T11)

11 Ns 64/12vOGH16.11.2012

Auch; Beis ähnlich wie T10

11 Ns 72/13xOGH14.11.2013

Auch

13 Ns 25/15bOGH20.04.2015

Vgl

13 Ns 43/15zOGH09.06.2015

Auch; nur: Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. (T12)

11 Ns 101/15iOGH10.12.2015

Auch; nur T12

15 Ns 5/16bOGH22.01.2016

Auch; nur T12

14 Ns 16/17iOGH28.03.2017

Auch

14 Ns 94/17kOGH02.02.2018

Auch

15 Ns 63/19mOGH14.11.2019

Vgl

11 Ns 37/21mOGH20.04.2021

Vgl; Beisatz: Befangenheitsüberlegungen (hier: § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung. (T13)

13 Ns 37/21aOGH26.04.2021

Vgl

13 Ns 11/23fOGH07.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19751015_OGH0002_0090OS00118_7500000_001

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