Spruch:
1/ Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
2/ Der Antrag des Herbert G*** vom 11.Dezember 1988, für die Strafvollzugssache das Oberlandesgericht Graz zu delegieren, wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafvollzugssache lehnte Herbert G*** im Rahmen der von ihm gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems vom 25.November 1988 (womit sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war) erhobenen Beschwerde das Oberlandesgericht Wien wegen Befangenheit ab; er beantragte gleichzeitig, für das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Graz zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO). Solche Gründe werden von Herbert G*** in bezug auf "das Oberlandesgericht Wien" nicht vorgebracht; das Ablehnungsbegehren beschränkt sich vielmehr auf die (nicht näher substantiierte) Formulierung, (auf) "Grund der Strafanzeige, der persönlichen Gegnerschaft und auch der nunmehrigen für das Oberlandesgericht nicht eben ehrenvollen Ausführungen" - gemeint ersichtlich die Polemik gegen vorangegangene Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien - sei dieses befangen.
Damit werden aber konkrete Umstände der erforderlichen Art nicht dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit der Richter des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen und Anlaß zur Befürchtung zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Dem Ablehnungsbegehren mußte sonach ein Erfolg versagt bleiben. Der Delegierungsantrag dagegen, der der Sache nach ausschließlich auf die (behauptete) Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Wien gestützt wird, war zurückzuweisen, weil die §§ 62 und 63 StPO (worin die Delegierung geregelt wird) niemals herangezogen werden können, wenn die Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht (vgl Mayerhofer-Rieder2, § 62 StPO ENr 12).
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