OGH 2Ob12/71; 8Ob39/74; 2Ob186/74 (RS0014838)

OGH2Ob12/71; 8Ob39/74; 2Ob186/7421.6.2023

Rechtssatz

Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.

Normen

ABGB §870 CIII
ABGB §870 CIV
ABGB §1502

2 Ob 12/71OGH21.10.1971

Veröff: EvBl 1972/123 S 234 = ZVR 1972/158 S 305

8 Ob 39/74OGH26.02.1974

Veröff: SZ 47/17

2 Ob 186/74OGH12.12.1974
2 Ob 108/74OGH13.06.1975

Veröff: SZ 48/67

7 Ob 179/75OGH16.10.1975

Vgl auch

7 Ob 544/76OGH18.03.1976

Beisatz: Vereinbarung des Ruhens auf Vorschlag des Gegners genügt nicht. (T1)

7 Ob 26/78OGH11.05.1978

Auch; Beisatz: Ausschlussfrist (T2) <br/>Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52

2 Ob 15/79OGH27.02.1979
7 Ob 676/79OGH30.08.1979

Auch

8 Ob 146/83OGH23.06.1983

Auch

8 Ob 14/84OGH04.07.1984

Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsverzicht (T3)

3 Ob 594/84OGH13.02.1985

Auch

8 Ob 68/87OGH05.11.1987

Beisatz: Hier: Befristeter Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. (T4)

7 Ob 13/88OGH28.04.1988

Veröff: VersRdSch 1988,60

1 Ob 644/88OGH09.11.1988

Vgl; Veröff: SZ 61/233

7 Ob 588/91OGH04.09.1991

Veröff: ZVR 1993/10 S 26 = VersR 1993,907

1 Ob 2/93OGH11.05.1993

Auch; Beisatz: Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesem Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. (T5)

8 ObS 14/95OGH22.06.1995

Auch; Beisatz: Es reicht aus, dass durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren. (T6)

1 Ob 2341/96pOGH26.11.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die klagende Partei aus dem Verhalten der beklagten Partei mit Recht annehmen konnte, die Käuferin werde ihren Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T7)

2 Ob 113/97zOGH26.06.1997

Auch; Beis wie T3

1 Ob 131/00xOGH30.05.2000

Auch; Beisatz: Ein Besteller, der als Beklagter zunächst immer wieder (neue) Mängelrügen erhoben und auf Mängelbehebung beharrt hat, schließlich aber völlig überraschend behauptet, das gelieferte Werk sei ohnehin mängelfrei gewesen, doch sei die Werklohnforderung verjährt, verstößt gegen Treu und Glauben, sodass der Werkunternehmer mit Recht hätte annehmen dürfen, der Besteller werde seinen Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, und er würde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T8)

1 Ob 68/01hOGH25.09.2001

Beis wie T5

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung. (T10)

2 Ob 201/04dOGH04.11.2004

Beisatz: Etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken. (T11)

9 ObA 97/05pOGH24.10.2005

Beis wie T5

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T12)

9 Ob 13/09sOGH16.11.2009

Auch

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren. (T13)

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011
2 Ob 63/12xOGH24.04.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund beschwichtigender Äußerungen des Beraters den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, angenommen. (T14)

9 ObA 46/12yOGH25.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Ob dies vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T15)

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/81

1 Ob 12/13sOGH14.03.2013

Vgl auch; Beis wie T15

9 Ob 62/13bOGH26.11.2013

Beis wie T11

3 Ob 205/13pOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 149/14aOGH29.01.2015

Beis wie T5; Beisatz: Der Gesamterbe als Rechtsnachfolger muss sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Verstorbenen zurechnen lassen. (T16)

9 Ob 43/14kOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T15

9 Ob 2/15gOGH25.02.2015
7 Ob 153/15yOGH16.10.2015

Beis wie T15

1 Ob 258/15wOGH28.01.2016

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11

7 Ob 146/15vOGH06.04.2016

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11

9 ObA 98/16aOGH28.10.2016

Beis wie T15

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten unsicher gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (mwN). (T17)<br/>Veröff: SZ 2017/34

1 Ob 28/17zOGH16.03.2017

Vgl; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T18)

6 Ob 120/17sOGH07.07.2017

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Beschwichtigungsversuche durch einen Steuerberater im Zusammenhang mit Abgabenverfahren. (T19)

4 Ob 240/17yOGH23.01.2018

Auch

9 ObA 24/18xOGH25.04.2018

Beis wie T5

1 Ob 78/18dOGH29.05.2018

Beis wie T5; Beis wie T15

1 Ob 104/18bOGH19.06.2018

Beis wie T5

9 Ob 65/18aOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18

7 Ob 160/18gOGH26.09.2018

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15

1 Ob 127/18kOGH21.11.2018

Beis wie T13

3 Ob 117/19fOGH29.08.2019
8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Beis wie T9; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. Die unterschiedliche Auffassung über die rechtliche Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses begründet den Vorwurf der Arglist im Regelfall nicht. (T20)

8 ObS 2/20gOGH24.04.2020

Beis wie T20 nur: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T21); Beis wie T9

1 Ob 10/21hOGH05.03.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T18

8 Ob 32/21wOGH03.05.2021

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 53/21vOGH06.08.2021

Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Empfehlung des Steuerberaters, Steuerbescheide abzuwarten. (T22)<br/>Beisatz: Zwar muss nach der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage erhoben werden. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23)

3 Ob 106/23vOGH21.06.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0020OB00012_7100000_002