European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00153.15Y.1016.000
Spruch:
I. Die Klagseinschränkung der erstklagenden Partei auf 5.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 9. 2007 (Leistungsbegehren) und hilfsweise, es werde zwischen der erstklagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der erstklagenden Partei für jenen Schaden hafte, den diese aus der Veranlagung in A*****‑Genussscheine ***** dadurch erleide, dass die erstklagende Partei bei einem Verkauf/einer Verwertung dieser A*****‑Genussscheine weniger als den Betrag von 5.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 9. 2007 erhalte, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Die Zweitklägerin hat keine Revision erhoben; ihr gegenüber sind die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Zu I.: Der Erstkläger nahm in seiner Revision eine Klagseinschränkung vor. Eine Klagseinschränkung im Revisionsverfahren ist aber nur möglich, soweit der betreffende Anspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (6 Ob 252/12w mwN). Dies trifft nur auf den Betrag von 5.000 EUR sA zu. Darüber hinaus sind die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen in Rechtskraft erwachsen.
Zu II.: Der Erstkläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der verfahrensgegenständliche Schadenersatzanspruch des Erstklägers im Zeitpunkt der Mandatserteilung an den Klagevertreter und Klagseinbringung bereits verjährt war. Im Revisionsverfahren ist weiters unstrittig, dass im Zeitpunkt des von der Beklagten gegenüber dem Klagevertreter zugunsten seiner bestehenden und zukünftigen Klienten abgegebenen Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede der Schadenersatzanspruch des Erstklägers, der den Klagevertreter erst im April 2013 beauftragte, noch nicht verjährt war. In der Revision wird vor diesem Hintergrund nur die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft, dass die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben verstoße, weil die Beklagte bereits mit Wirkung vom 2. 5. 2012 den Verjährungsverzicht für künftige Klienten des Klagevertreters zurückgenommen habe.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn das Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS‑Justiz RS0014838). Diese Frage kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0014838 [T15]).
2.2. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann der Schuldner einen dem Gläubiger gegenüber vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich bei dieser Fallgestaltung der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren (vgl RIS‑Justiz RS0077943, RS0034760 [T3]), innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen (RIS‑Justiz RS0034767, RS0034760 [T1]).
2.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist die Rücknahme eines vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verjährungsverzichts zulässig. Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Verjährungsverzichtsvereinbarung hinsichtlich noch nicht bekannter, künftiger Mandanten stellt sich damit nicht.
2.4. Der Erstkläger wandte sich erst im April 2013 an den Klagevertreter, der die Klage am 26. 4. 2013 und damit nahezu ein Jahr nach der Rücknahme des Verjährungsverzichts für künftige Klienten einbrachte. Die späte Klagseinbringung ist nach den Feststellungen allein der Untätigkeit des Erstklägers zuzuschreiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Einrede der Verjährung nicht gegen Treu und Glauben verstoße, hält sich daher im Rahmen der Judikatur.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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