Rechtssatz
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO I Bd, S 305; MietSlg 2098).
5 Ob 4/64 | OGH | 23.01.1964 |
Veröff: MietSlg 16639 |
8 Ob 623/90 | OGH | 13.09.1990 |
Abweichend; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. (T1) Veröff: WoBl 1991,67 |
7 Ob 629/91 | OGH | 28.11.1991 |
Beisatz: Sie gehören auch nicht zu den nach § 58 Abs 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. § 502 Abs 2 ZPO gilt nicht. (T2) Veröff: RZ 1993/80 S 213 |
2 Ob 78/98d | OGH | 19.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht, liegt keine Bestandsstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN vor. Die in § 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T3) |
9 Ob 314/98m | OGH | 10.02.1999 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die in § 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T4); Beisatz: Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen. (T5) |
1 Ob 138/99x | OGH | 29.06.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile des Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung, so fällt ein solcher Streitgegenstand nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. (T6) |
7 Ob 244/99d | OGH | 20.10.1999 |
Beisatz: Sie unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 JN (idF WGN 1997). (T7) |
10 Ob 11/00s | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein, ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T8) |
1 Ob 115/01w | OGH | 29.05.2001 |
Beisatz: Feststellungsansprüche, die auf die Behauptung, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt, gestützt werden, stellen keine Schadenersatzansprüche nach § 49 Abs 2 Z 5 JN dar. (T9) |
3 Ob 5/03m | OGH | 26.02.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 |
5 Ob 274/02h | OGH | 03.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Räumungsbegehren wurde nicht nur auf eine von Anfang an titellose Benützung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Beklagten, sondern auch darauf gestützt, dass ein Bestandvertrag - sollte er jemals mit dem Beklagten zustandegekommen sein - bereits durch eine außergerichtliche Kündigung aufgelöst wäre. (T10) |
10 Ob 2/03x | OGH | 08.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War die Frage des Bestehens eines Mietrechts des Beklagten an der zu räumenden Wohnung in einem Vorprozess für den Beklagten negativ entschieden. (T11) |
3 Ob 91/03h | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. (T12); Beis wie T 8 nur: Ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T13) |
5 Ob 232/05m | OGH | 13.12.2005 |
Beis wie T12; Beisatz: Hier: Prekarium. (T14) |
9 Ob 61/07x | OGH | 22.10.2007 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 |
10 Ob 68/08k | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Benützungsverhältnis aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts. (T15) |
7 Ob 212/08i | OGH | 05.11.2008 |
Auch; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T16); Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T17); Beis wie T12 |
6 Ob 4/09w | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtetes und insgesamt mit 5.000 EUR bewertetes Klagebegehren. (T18); Beisatz: Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht. (T19) |
3 Ob 270/09s | OGH | 27.01.2010 |
Beis: Hier: Dingliches Wohnrecht. (T20) |
10 Ob 19/10g | OGH | 13.04.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T12 |
2 Ob 213/10b | OGH | 22.12.2010 |
Auch Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Beisatz: Im Fall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde liegt allerdings schon eine gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Bezirksgerichten zugewiesene Streitigkeit vor. (T21) |
7 Ob 130/11k | OGH | 31.08.2011 |
Auch; Beisatz: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T22) |
2 Ob 8/12h | OGH | 19.01.2012 |
Auch; Vgl Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T19 |
2 Ob 105/14a | OGH | 25.06.2014 |
nur: Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind. (T23)<br/>Beis wie T21; Beisatz: Hier aber laut Klagevorbringen Mietverhältnis mit dem Beklagten mangels Eintritts nach § 12a MRG nie zustande gekommen. (T24)<br/> |
6 Ob 52/15p | OGH | 27.05.2015 |
Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegfall des Unterbestandsverhältnisses der Beklagten wegen Beendigung des Hauptbestandvertrags. (T25)<br/> |
1 Ob 159/15m | OGH | 27.08.2015 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T26) |
1 Ob 106/19y | OGH | 25.06.2019 |
Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Titellose Benützung. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19640123_OGH0002_0050OB00004_6400000_002
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