Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger stützte sein Räumungsbegehren auf titellose Benützung der zu räumenden Wohnung durch den Beklagten.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei.
Der Beklagte stellte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 508 ZPO und brachte gleichzeitig eine außerordentliche Revision ein. Es handle sich um eine Bestandstreitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, bei der die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert abhänge (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).
Das Berufungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück und legte die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist (absolut) unzulässig:
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 191).
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS0046865), ausgenommen der Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (vgl 3 Ob 91/03h mwN). Ein derartiger Sonderfall ist hier nicht gegeben.
Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht den Streitgegenstand gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bewertet. An eine dieser Vorschrift entsprechende Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042385; RS0042410).
Die „außerordentliche Revision“ des Beklagten war daher als gemäß § 502 Abs 3 ZPO (absolut) unzulässig zurückzuweisen.
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