Rechtssatz
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann.
7 Ob 212/08i | OGH | 05.11.2008 |
Auch; nur: Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T1) |
10 Ob 19/10g | OGH | 13.04.2010 |
Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN ist von den Klagebehauptungen auszugehen. (T2) |
6 Ob 105/13d | OGH | 28.08.2013 |
Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt. (T3) |
1 Ob 106/19y | OGH | 25.06.2019 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Räumungsbegehren eindeutig gestützt auf titellose Benützung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB01110_9200000_003
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