OGH 2Ob121/08w

OGH2Ob121/08w26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Eva K*****, 2. Manfred K*****, 3. Georg K*****, 4. Sonja G*****, 5. Sylvia K*****, 6. Kurt K*****, alle vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Nenad M*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung infolge der „außerordentlichen Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 3 R 155/07x‑22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 6. September 2007, GZ 6 C 393/06d‑15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00121.08W.0626.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft *****, vom Beklagten als Mieter der dortigen Wohnung top 4 die Räumung der Liegenschaft von der vom Beklagten vorgenommenen Überdachung linksseitig vom hofseitigen Eingang zum Haus sowie die Übergabe der betreffenden Fläche an die Kläger wegen titelloser Benützung dieser Fläche. Die seinerzeit gegen jederzeitigen Widerruf (prekaristisch) dem Beklagten gestattete Aufstellung dieser Überdachung sei widerrufen worden, der Beklagte habe das Areal aber nicht geräumt.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt und wies das Übergabebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab den von sämtlichen Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision" des Beklagten mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, die Revision zuzulassen und die Urteile der Vorinstanzen in gänzlich klagsabweisendem Sinn abzuändern.

Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erweist sich im derzeitigen Verfahrensstadium als verfehlt: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gehören aber Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS‑Justiz RS0046865 insbesondere [T14]: Prekarium). Dasselbe gilt für die begehrte Räumung von titellos benützten, bestimmten allgemeinen Teilen des Hauses (RIS‑Justiz RS0046865 [T6]).

Es liegt hier somit keine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, sodass die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.

Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS‑Justiz RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Ob diesfalls der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „die gegenständliche Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T5]).

Stichworte