OGH 8Ob69/23i

OGH8Ob69/23i3.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. G*, beide vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei DI H*, vertreten durch GPLS Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Räumung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Juni 2023, GZ 21 R 51/23t‑19, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2023, GZ 8 C 519/22f‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00069.23I.0803.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Beklagte hat von den Klägern eine Eigentumswohnung erworben, wobei strittig ist, ob auch eine auf der Liegenschaft befindliche Garage mitverkauft wurde. Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung dieser Garage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Räumungsklagen. Diese Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RIS‑Justiz RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865).

[3] Da die Kläger ihre Klage auf die titellose Benützung der Garage stützen und der Wert des Entscheidungsgegenstands nach der Bewertung durch das Berufungsgericht 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Stichworte