OGH 6Ob120/58 (RS0036355)

OGH6Ob120/5823.2.2023

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. Wird vom Berufungsgericht ein solcher Verbesserungsauftrag nicht erlassen (vielmehr die Klage sofort mangels Bestimmtheit abgewiesen), ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.

Normen

ZPO §84 I
ZPO §182
ZPO §226 IIA
ZPO §496 Abs1 Z1
ZPO §503 Z2 C6

6 Ob 120/58OGH21.05.1958
6 Ob 303/59OGH04.11.1959
6 Ob 107/61OGH13.06.1961
6 Ob 87/62OGH14.03.1962
8 Ob 215/64OGH01.09.1964
8 Ob 39/65OGH30.03.1965

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 215/64

7 Ob 350/65OGH19.01.1966

Vgl; Beisatz: Beide Unterinstanzen haben das Begehren auf Feststellung des Absonderungsrechtes an noch zu bestimmenden Miteigentumsanteilen (richtig wäre: Pfandrechtes an der Forderung auf Übertragung solcher Anteile) abgewiesen. Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit. (T1)

1 Ob 259/67OGH04.04.1968

Vgl auch

6 Ob 194/68OGH05.09.1968

Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137

7 Ob 61/69OGH22.10.1969
1 Ob 84/70OGH30.04.1970
1 Ob 142/72OGH05.07.1972

Beisatz: Eine solche Aufhebung - auch durch den OGH - kommt aber nur dann in Frage, wenn der Kläger an sich gewillt war, ein bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts dieser Versuch aber nicht gelungen ist, nicht aber dann, wenn er ganz bewusst sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat. (T2)

5 Ob 149/72OGH26.09.1972
6 Ob 150/75OGH19.02.1976
6 Ob 533/78OGH09.03.1978
1 Ob 602/78OGH22.05.1978

Vgl auch; Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)

8 Ob 606/78OGH10.05.1979

Veröff: RZ 1979/91 S 281

1 Ob 620/80OGH27.05.1980

Beis wie T2

8 Ob 558/80OGH26.03.1981

Veröff: MietSlg 33626

8 Ob 278/80OGH26.03.1981
6 Ob 687/82OGH14.07.1982

Auch; Beisatz: Die Unterlassung eines derartigen Vorganges ist höchstens ein Mangel des Berufungsverfahrens, der vom Obersten Gerichtshof nur wahrgenommen werden könnte, wenn er in der Revision gerügt worden wäre. (T3)

3 Ob 578/85OGH02.10.1985
2 Ob 695/86OGH13.01.1987

nur: Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. (T4)

7 Ob 699/86OGH11.12.1986

Auch

1 Ob 537/90OGH04.04.1990

nur T4; Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)

2 Ob 19/90OGH11.07.1990

Auch; Beis wie T2

6 Ob 653/90OGH06.09.1990

Veröff: WoBl 1991,165 = MietSlg XLII/27

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

Vgl auch; nur T4; Veröff: ÖBl 1991,105

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Beisatz: In einem solchen Fall liegt der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO vor. (T5) <br/>Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357

9 ObA 186/91OGH25.09.1991

Vgl auch; nur T4

5 Ob 511/92OGH07.04.1992

Beisatz: Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung. (T6)

3 Ob 507/93OGH17.03.1993
5 Ob 548/93OGH12.10.1993

nur T4; Beisatz: Auch die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei ist im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern. (T7)

3 Ob 509/94OGH13.07.1994

nur T4; Beis wie 2

1 Ob 520/94OGH19.04.1994

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Eine diesbezügliche Anleitung ist entbehrlich, wenn der Kläger schon in erster Instanz darauf beharrte, dass ein hinreichend bestimmtes Unterlassungsbegehren vorliege und diese Ansicht auch in den Rechtsmittelschriften aufrecht erhält. (T8)

6 Ob 527/95OGH09.02.1995

nur T4

3 Ob 543/95OGH28.06.1995

Auch; nur T4

1 Ob 1607/95OGH29.08.1995

nur T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 72/97tOGH18.03.1997
5 Ob 2087/96iOGH08.07.1997

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 132/99aOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T7

2 Ob 222/01pOGH20.09.2001

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Vgl auch; nur T4

6 Ob 86/02vOGH16.05.2002

Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 305/02pOGH28.02.2003

Ähnlich; Beisatz: Hat das Berufungsgericht eine Partei mit einer Rechtsansicht überrascht, welche diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz - in deren Verfahren die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb - unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben. (T9)

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Vgl; Beisatz: Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T10)

7 Ob 149/03tOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Vgl auch; nur T4; Beis wie T10

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

nur T4; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T11)<br/>Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T12)

6 Ob 275/05tOGH15.12.2005

Veröff: SZ 2005/181

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006
5 Ob 245/05yOGH21.02.2006

nur T4; Beis wie T6

8 ObS 4/06fOGH30.03.2006

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG. (T13)

8 Ob 58/06xOGH19.06.2006

Auch; Beis wie T3

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T14)

4 Ob 240/07hOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte. (T15)

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft und Spruchreife eingetreten sind. (T16)

8 Ob 84/09zOGH18.02.2010

Auch

9 ObA 87/11aOGH27.07.2011

Auch

8 Ob 55/12iOGH27.11.2012

Auch; Ähnlich Beis wie T8; Auch Beis wie T10

6 Ob 196/12kOGH31.01.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zurückverweisung an das Berufungsgericht. (T17)

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/42

1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Präzisierung des Bestandobjekts bei einer Aufkündigung. (T18)

4 Ob 182/14iOGH20.01.2015
7 Ob 6/15fOGH12.03.2015

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 90/15dOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T9

1 Ob 156/15wOGH27.08.2015

Vgl

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T19)<br/>Veröff: SZ 2016/48

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

1 Ob 94/18gOGH17.07.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es dem Gebot eines fairen Verfahrens, dass das Berufungsgericht entweder den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung anleitet oder das Urteil des Erstgerichts aufhebt, um diesem ein Verbesserungsverfahren aufzutragen. (T20)

2 Ob 139/18gOGH29.04.2019

Vgl aber; Beisatz: Keine Aufhebung zur Erörterung der Unschlüssigkeit, wenn der Prozessgegner diese substanziiert und klar eingewendet hat. (T21)

5 Ob 177/21xOGH13.01.2022

Beis wie T9; Beis wie T21

4 Ob 195/21mOGH25.01.2022

Vgl; nur T4

8 Ob 159/22yOGH23.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19580521_OGH0002_0060OB00120_5800000_001