OGH 2Ob10/96 (RS0102102)

OGH2Ob10/9621.12.2022

Rechtssatz

Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Normen

ZPO §411 Aa
AußStrG 2005 §43 Abs1

2 Ob 10/96OGH29.02.1996

Veröff: SZ 69/54

5 Ob 2267/96kOGH08.10.1996

Vgl; Beisatz: Bindungswirkung jedoch verneint, wenn die Vorfrage (Veräußerungsvorgang nach § 12 Abs 3 aF MRG) Gegenstand eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG war und nunmehr eine Mietzinsanhebung im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 3 aF MRG begehrt wird. Überdies war hier keine Parteienidentität gegeben, weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur einfache Nebenintervenientin war. (T1)

4 Ob 46/98pOGH24.02.1998

nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird. (T2)<br/>Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage aufgrund unvollständiger Beweisaufnahme im Vorprozess behauptet wird und im Folgeprozess die Aufnahme zusätzlicher Beweismittel beantragt worden ist. (T3)

5 Ob 12/99xOGH09.02.1999

Vgl; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T4)<br/>nur T2; Beisatz: Das LGVÜ gebietet keine andere Sicht. (T5)

7 Ob 106/98hOGH30.03.1999

Ähnlich; nur T2

6 Ob 59/99sOGH20.05.1999

nur T4; nur T2

7 Ob 196/99wOGH14.07.1999

nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Frage der Verschuldensteilung zwischen den Streitteilen des vorliegenden Prozesses kann durch diejenige in der Vorentscheidung keiner präjudiziell bindenden Beurteilung zugeführt werden. (T7)

7 Ob 184/99fOGH13.10.1999

nur T2; Beis wie T5

6 Ob 88/99fOGH24.02.2000

nur T4

2 Ob 99/00yOGH28.04.2000

nur T6

2 Ob 164/99bOGH08.09.2000

nur T6

10 ObS 11/01tOGH30.01.2001

Auch; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. (T8)

2 Ob 47/01bOGH16.05.2001

nur T2; Beis wie T5

2 Ob 88/02hOGH18.04.2002

Auch; nur T2

5 Ob 274/01gOGH12.02.2002

Vgl auch

6 Ob 133/02fOGH20.06.2002

nur T6

1 Ob 35/02gOGH13.12.2002

nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T9)

6 Ob 131/03pOGH27.11.2003

Vgl

6 Ob 248/03vOGH11.12.2003

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/160

6 Ob 140/03mOGH18.12.2003

Auch

5 Ob 87/05pOGH18.10.2005

Auch

6 Ob 176/06kOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T3

7 Ob 115/07yOGH29.08.2007

Auch

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

nur T6; Beisatz: Das muss insbesondere für den Fall des § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO gelten. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/177

10 Ob 95/07dOGH06.11.2007

nur T6

9 ObA 186/07dOGH07.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine aus einem Dauerschuldverhältnis in einem Vorprozess (etwa für einen daraus abgeleiteten Leistungsanspruch) beurteilte Vorfrage (hier: der Bestand des Dienstverhältnisses) kann zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage gemacht und dadurch anders entschieden werden, wenn nicht im Vorprozess das Grundverhältnis Gegenstand eines selbständigen Zwischenantrags und einer Entscheidung hierüber war. (T11)

1 Ob 83/08zOGH06.05.2008

Auch; nur T6

4 Ob 200/08bOGH15.12.2008

Auch; nur T6

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Vgl; nur T6

1 Ob 42/09xOGH31.03.2009

nur T2

2 Ob 213/08zOGH20.05.2009

nur T6; Vgl Beis wie T7

7 Ob 140/09bOGH02.09.2009

Auch; nur T4

17 Ob 28/09fOGH16.12.2009

Vgl; nur T4

8 Ob 13/10kOGH21.12.2010

Vgl auch; nur T4

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

nur T9

2 Ob 97/10vOGH27.01.2011

Auch; nur T9

9 ObA 23/11iOGH27.04.2011

nur T8

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; nur ähnlich T6

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

nur T4; Veröff: SZ 2011/43

2 Ob 160/11kOGH22.12.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T11

2 Ob 255/12gOGH14.03.2013

Vgl auch

2 Ob 66/13iOGH25.04.2013

Auch; nur T2

2 Ob 62/13aOGH30.07.2013

nur T2

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013
7 Ob 219/13aOGH29.01.2014

nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der „Entscheidungsharmonie“ allein nicht ausgeweitet werden. Mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ ist es durchaus vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage eines Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess nicht mehr zu Grunde gelegt wird. (T12)<br/>Beisatz: Die gegenteiligen Thesen der älteren Rechtsprechung sind überholt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2014/8

9 ObA 171/13gOGH26.02.2014

Auch; Beis wie T11

4 Ob 221/14zOGH22.04.2015

Auch

1 Ob 28/15xOGH24.11.2015
9 ObA 150/15xOGH21.12.2015

Auch; nur T9

6 Ob 228/15wOGH14.01.2016

Auch; nur T6; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des zuerst geführten Verfahrens bereits Exekution geführt wurde. (T14)

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

3 Ob 245/16zOGH26.01.2017

Auch; nur T6

5 Ob 111/17kOGH27.06.2017

Auch

8 Ob 26/17gOGH28.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T15)

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

2 Ob 164/17gOGH22.03.2018

Auch; ähnlich nur T6; Veröff: SZ 2018/25

2 Ob 103/17mOGH26.06.2018

Auch; nur T6

1 Ob 37/18zOGH17.07.2018

Vgl auch

2 Ob 137/18pOGH30.07.2018

Vgl auch; Beis wie T15

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T11

4 Ob 22/21wOGH15.03.2021
5 Ob 189/20kOGH27.04.2021

nur T12; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach § 838a ABGB. (T16)

2 Ob 33/21yOGH24.06.2021

Vgl

2 Ob 139/21mOGH16.09.2021

Beis wie T6; Beisatz: Allein das Bedürfnis nach „Entscheidungsharmonie“ reicht für eine Bindung nicht aus. (T17)

4 Ob 70/21dOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein Vertrag rechtswirksam zu Stande gekommen und aufrecht ist, ist bei aus einem solchen Vertrag abgeleiteten Leistungsansprüchen nur eine Vorfrage. (T18)

2 Ob 15/22bOGH27.06.2022
6 Ob 61/22xOGH21.12.2022

Vgl; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19960229_OGH0002_0020OB00010_9600000_001