Rechtssatz
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird.
5 Ob 2267/96k | OGH | 08.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Bindungswirkung jedoch verneint, wenn die Vorfrage (Veräußerungsvorgang nach § 12 Abs 3 aF MRG) Gegenstand eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG war und nunmehr eine Mietzinsanhebung im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 3 aF MRG begehrt wird. Überdies war hier keine Parteienidentität gegeben, weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur einfache Nebenintervenientin war. (T1) |
4 Ob 46/98p | OGH | 24.02.1998 |
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird. (T2)<br/>Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage aufgrund unvollständiger Beweisaufnahme im Vorprozess behauptet wird und im Folgeprozess die Aufnahme zusätzlicher Beweismittel beantragt worden ist. (T3) |
5 Ob 12/99x | OGH | 09.02.1999 |
Vgl; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T4)<br/>nur T2; Beisatz: Das LGVÜ gebietet keine andere Sicht. (T5) |
7 Ob 196/99w | OGH | 14.07.1999 |
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Frage der Verschuldensteilung zwischen den Streitteilen des vorliegenden Prozesses kann durch diejenige in der Vorentscheidung keiner präjudiziell bindenden Beurteilung zugeführt werden. (T7) |
10 ObS 11/01t | OGH | 30.01.2001 |
Auch; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. (T8) |
1 Ob 35/02g | OGH | 13.12.2002 |
nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T9) |
9 ObA 186/07d | OGH | 07.05.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Eine aus einem Dauerschuldverhältnis in einem Vorprozess (etwa für einen daraus abgeleiteten Leistungsanspruch) beurteilte Vorfrage (hier: der Bestand des Dienstverhältnisses) kann zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage gemacht und dadurch anders entschieden werden, wenn nicht im Vorprozess das Grundverhältnis Gegenstand eines selbständigen Zwischenantrags und einer Entscheidung hierüber war. (T11) |
7 Ob 219/13a | OGH | 29.01.2014 |
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der „Entscheidungsharmonie“ allein nicht ausgeweitet werden. Mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ ist es durchaus vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage eines Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess nicht mehr zu Grunde gelegt wird. (T12)<br/>Beisatz: Die gegenteiligen Thesen der älteren Rechtsprechung sind überholt. (T13)<br/>Veröff: SZ 2014/8 |
6 Ob 228/15w | OGH | 14.01.2016 |
Auch; nur T6; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des zuerst geführten Verfahrens bereits Exekution geführt wurde. (T14) |
8 Ob 26/17g | OGH | 28.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T15) |
2 Ob 164/17g | OGH | 22.03.2018 |
Auch; ähnlich nur T6; Veröff: SZ 2018/25 |
2 Ob 139/21m | OGH | 16.09.2021 |
Beis wie T6; Beisatz: Allein das Bedürfnis nach „Entscheidungsharmonie“ reicht für eine Bindung nicht aus. (T17) |
4 Ob 70/21d | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein Vertrag rechtswirksam zu Stande gekommen und aufrecht ist, ist bei aus einem solchen Vertrag abgeleiteten Leistungsansprüchen nur eine Vorfrage. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19960229_OGH0002_0020OB00010_9600000_001