European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00150.15X.1221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet der Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund (vgl RIS‑Justiz RS0074226). Bei der Bindungswirkung handelt es sich ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RIS‑Justiz RS0102102). Hat das Berufungsgericht ‑ wie hier in seinen Entscheidungsgründen ‑ die Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen die Bindungswirkung verneint, kann dies in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS‑Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 49 mwN). Bei der von der Beklagten geforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung kann daher auch nicht (neuerlich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden (1 Ob 102/12z; 7 Ob 93/14y; 2 Ob 178/14m). Dem Revisionsgericht ist daher die Überprüfung, ob das Berufungsgericht das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes zu Recht verneint hat, verwehrt.
2. Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RIS‑Justiz RS0116273). Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen (RIS‑Justiz RS0043027 [T10, T13]). Mit ihrer bloßen Behauptung, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen, legt die Beklagte die Erheblichkeit nicht dar.
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