OGH 5Ob93/67 (RS0006398)

OGH5Ob93/676.9.2022

Rechtssatz

Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
AußStrG §9 E1
AußStrG §122

5 Ob 93/67OGH10.05.1967
6 Ob 42/68OGH21.02.1968

Vgl jedoch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1)

3 Ob 128/74OGH25.06.1974

Vgl jedoch; Beisatz: Parteistellung des Erbanwärters auch vor der Erbserklärung im Streit über die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/300 S 663 = NZ 1975,71

7 Ob 539/82OGH18.02.1982

Auch; Beisatz: Mit Erbserklärung erhält der Erbe die Rechtsmittellegitimation. (T3)

6 Nd 524/82OGH02.12.1982

Beisatz: Sie können auch keine Delegierungsanträge stellen. (T4)

6 Ob 566/85OGH25.04.1985

Vgl auch

2 Ob 608/87OGH30.06.1987

Auch

5 Ob 552/89OGH18.04.1989

Vgl jedoch

4 Ob 537/94OGH12.04.1994

Beisatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung. (T5)

6 Ob 2097/96tOGH20.06.1996

Auch

6 Ob 2045/96wOGH20.06.1996

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/143

1 Ob 97/97iOGH29.04.1997
1 Ob 202/98gOGH25.08.1998

Beisatz: Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen. (T6)

9 Nd 507/00OGH16.06.2000

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 293/00iOGH06.12.2000
6 Ob 102/01wOGH21.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind. (T7)

8 Ob 283/00aOGH25.06.2001
6 Ob 10/02tOGH31.01.2002

Beis wie T7

3 Ob 229/02aOGH18.12.2002

Vgl auch

6 Ob 44/03vOGH02.10.2003

Beisatz: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist (so schon 6 Ob 95/75; 3 Ob 229/02a) und daher auch dann, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon 4 Ob 537/94). (T8)

9 Ob 32/03aOGH08.10.2003

Vgl; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T9)

6 Ob 153/03yOGH27.11.2003

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Erbe soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl er dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht. (T10)

9 Nc 2/04zOGH18.02.2004

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 290/03pOGH13.01.2004

Beis ähnlich wie T8 nur: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist. (T11)

10 Ob 42/05gOGH23.05.2005
1 Ob 145/05pOGH02.08.2005

Auch; Beis wie T8

8 Ob 6/06zOGH11.05.2006

Veröff: SZ 2006/72

4 Ob 50/08vOGH08.04.2008

Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T12)

4 Ob 73/08aOGH10.06.2008

Vgl; Beisatz: Gegenteilig zu Beisatz T9, siehe RS0123656. (T13); Veröff: SZ 2008/79

5 Ob 277/08hOGH13.01.2009

Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T14)

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Beis wie T14

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T15)

8 Ob 120/09vOGH22.10.2009
10 Ob 13/10zOGH02.03.2010

Beis wie T14; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T16)

4 Ob 85/10vOGH13.07.2010

Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T17)

1 Ob 124/10gOGH10.08.2010

Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Ankündigung der Ausübung des Heimfallsrechts durch die Finanzprokuratur. (T18)

3 Ob 227/10vOGH23.02.2011

Vgl aber; Beis gegenteilig wie T8; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits: 1 Ob 86/08s). (T19); Bem: Siehe RS0126598. (T20)

6 Ob 78/12gOGH24.05.2012

Vgl

4 Ob 224/12pOGH15.01.2013

Vgl; Beis gegenteilig zu T8; Beis wie T19; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T21)

6 Ob 100/14wOGH26.06.2014
5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17

2 Ob 45/15dOGH09.09.2015

Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/96

2 Ob 168/17wOGH24.10.2017
2 Ob 47/18bOGH22.03.2018

Beis wie T11

2 Ob 16/19wOGH26.02.2019

Beis wie T17

2 Ob 32/19yOGH28.05.2019

Beis wie T14; Beis wie T17

2 Ob 85/20vOGH14.10.2020

Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T22)

2 Ob 28/21pOGH25.03.2021

Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22

2 Ob 21/22kOGH16.03.2022
2 Ob 133/22fOGH06.09.2022

Beis wie T17

Dokumentnummer

JJR_19670510_OGH0002_0050OB00093_6700000_002