OGH 10Ob42/05g

OGH10Ob42/05g23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. April 2004 verstorbenen Gertrude M*****, wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Dr. Ingrid A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2005, GZ 42 R 576/04y, 42 R 88/05k-74, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach § 205 AußStrG neu, BGBl I 2003/111, auf das vorliegende, bereits vor dem 31. 12. 2004 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren die bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren, somit das AußStrG alt, RGBl 1854/208 idgF, Anwendung zu finden haben. Das Rekursgericht hat auch zutreffend auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen sind und keine Rekurslegitimation haben (RIS-Justiz RS0006398, RS0106608, RS0007926). Nur in Ausnahmefällen ist die Rechtsmittellegitimation vor der Abgabe der Erbserklärung zu bejahen, wie etwa bei einem Streit über die Frage, ob überhaupt ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist (SZ 56/159; RIS-Justiz RS0006389) oder wenn der Erbanwärter sein aktives Interesse am Erbantritt bereits bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren beruhte (zB Unterbleiben einer entsprechenden Anleitung - SZ 44/72; SZ 56/195; RIS-Justiz RS0006544; zuletzt etwa 8 Ob 283/00a; 3 Ob 229/02a; 6 Ob 44/03v). Parteistellung und Rekurslegitimation kommt auch dem berufenen Erben als möglichen Anerben nach Höferecht im Verfahren zur Feststellung der Erbhofqualität zu, weil ihm die Möglichkeit offenstehen muss, nur im Fall der Feststellung der Erbhofeigenschaft eine Erbserklärung (als Anerbe) abzugeben (6 Ob 153/03y; 6 Ob 102/01w ua).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, es liege hier kein den erwähnten Ausnahmefällen vergleichbarer Sachverhalt vor, zumal die Rekurswerberin ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Erbserklärung gehabt habe und einer diesbezüglichen Aufforderung bisher nicht nachgekommen sei, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (7 Ob 3/04y; 6 Ob 10/02t; 2 Ob 608/87 ua). Nach dieser Rechtsprechung geht es nämlich nicht an, einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung mit ihren weitgehenden Rechtsfolgen bewusst vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren einzuräumen (8 Ob 283/00a; 1 Ob 97/97i mwN).

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