OGH 2Ob608/87

OGH2Ob608/8730.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25.Februar 1986 verstorbenen Josefine Karoline O***, zuletzt wohnhaft in 3430 Tulln, Frauenhofnerstraße 54, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Ing. Hans O***, Pensionist, 1024 Wien,

Wohlmuthstraße 14/16/4/1, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1987, GZ R 756/86-17, womit der Rekurs des Ing. Hans O*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 27.Oktober 1986, GZ A 133/86-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach der am 25.2.1986 verstorbenen, zuletzt in Tulln, Frauenhofnerstraße 54, wohnhaft gewesenen Pensionistin Josefine Oswald stellte der erblasserische Sohn Ing. Ernst O*** den Antrag auf Überlassung des Nachlasses gemäß § 73 AußStrG an Zahlungsstatt. Der Rekurswerber, ebenfalls ein Sohn der Verstorbenen, wurde dem Verlassenschaftsverfahren beigezogen, gab aber trotz Belehrung keine Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm unter Punkt 1. die Forderungsanmeldung der Bezirkshauptmannschaft Tulln für ungedeckte Verpflegskosten in der Höhe von S 67.467,48 zur Kenntnis. Unter Punkt 2. wurde der Nachlaß, bestehend aus den Aktiven im Werte von S 9.249,77 dem erblasserischen Sohn Ing. Ernst O*** auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbnisund Nebenkosten in der Höhe von S 46.269,40 an Zahlungsstatt überlassen. Unter Punkt 3. bis 5. wurden Ing. Ernst O*** Verfügungsrechte über Fahrnisse und über die Konten bzw. Pensionsguthaben erteilt. Unter Punkt 6. wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs Mag. Karl H*** bestimmt.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom erblasserischen Sohn Ing. Hans O*** erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß ein Rekursrecht grundsätzlich nur dem zustehe, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt wurden. Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, seien von jeder Einflußnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen. Dies treffe auf den Rekurswerber zu.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Ing. Hans O*** mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens aufzutragen. Der Rekurs ist zulässig (vgl. 5 Ob 178/73; 4 Ob 606/74; 6 Ob 24/75; 8 Ob 583,584/87 uza), jedoch nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß ein berufener Erbe in aller Regel erst durch Abgabe der Erbserklärung Partei des Abhandlungsverfahrens wird und ihm vorher infolgedessen die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt (SZ 42/50; SZ 27/146; SZ 23/240; EvBl. 1974/300; JBl. 1958,23 uva). Dieser Rechtsprechung liegt der im allgemeinen tragende Gedanke zugrunde, daß es nicht angehe, einerseits die Erbserklärung mit ihren weitreichenden Rechtsfolgen vorerst oder überhaupt zu unterlassen, anderseits aber Einfluß auf das Abhandlungsverfahren zu nehmen. Aber nur dort, wo dieser Grundgedanke tragfähig ist, kann die Rekurslegitimation versagt werden. Deshalb hat auch der Oberste Gerichtshof in besonders gelagerten Fällen (SZ 42/50; EvBl. 1974/300), vor allem dann, wenn der berufene Erbe bereits ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (NZ 1974,60), die Rekurslegitimation bejaht, weil sich gegenteiligenfalls eine Vereitelung der Wahrnehmung von Rechten ergeben könnte und damit das Ziel der Rechtspflege verfehlt würde. Die Judikatur hat auch weiters in Fällen, in denen es zweifelhaft war, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (vgl. SZ 56/195, EvBl. 1974/300 ua) dem Rechtsmittelwerber dennoch Parteistellung und Rekurslegitimation zuerkannt, obwohl noch keine Erbserklärung abgegeben worden war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil eine Abhandlung - wenn auch in der im § 73 AußStrG vorgesehenen erleichterten Form - jedenfalls stattfand und hiebei dem Rekurswerber ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt zu vertreten. Der Rekurswerber erklärte aber trotz ausdrücklicher und eingehender Belehrung über die Haftungsfolgen einer bedingten und unbedingten Erbserklärung und obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, daß erst die Abgabe einer bedingten Erbserklärung die Inventur und Schätzung des Nachlasses durch gerichtlich beeidete Sachverständige nach sich zieht (AS 39), ausdrücklich, derzeit keine Erbserklärung abgeben zu wollen (AS 37). Er wiederholte diese negative Erklärung auch in seinem Rekurs (AS 49). Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Eingehen auf seine Darlegungen, weil noch nicht feststeht, zu welchem Ergebnis dies letzten Endes führen soll. Solange der Rekurswerber nicht erklärt, die Erbschaft selbst - bedingt oder unbedingt - antreten zu wollen, kann ihm keine Parteistellung und demgemäß auch keine Rekurslegitimation zuerkannt werden. Dies hat das Rekursgericht im Ergebnis richtig erkannt, weshalb dem Rekurs der Erfolg zu versagen war.

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